StuRa Diskussion:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument

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1. Antrag: Vertragung[Bearbeiten]

Der Senat möge beschließen, den Tagesordnungspunkt 6 "Beratung und Beschluss der Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramm" zu vertagen.

Begründung
Bei der Erarbeitung der Ordnung wurden die Studentinnen und Studenten nicht beteiligt. Es erscheint wichtig insbesondere die Belange der Mitgliedergruppe, an die sich der Gegenstand der Ordnung richtet, durch ihre Vertretung einzubeziehen.
diesem Antrag wurde nach Behandlung des TOPs in der 127. Senatssitzung statt gegeben. Am 06.06.2011 fand dazu u.a. mit Prof. Stenzel ein weiteres Gespräch statt.--Kuenzler 19
25, 6. Jun 2011 (CEST)

2. Antrag: Gleichberechtigung von allen Studierenden[Bearbeiten]

Der Senat möge beschließen, § 5 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Streiche: Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt.
Begründung
Die unterschiedliche Anzahl von Studierenden an den Fakultäten sorgt für eine womöglich nicht den Leistungen der einzelnen Studierenden gerechte Verteilung. Jede Studentin und jeder Student muss unabhängig von der Fakultät förderbar sein.
Die Formulierung wurde wie folgt geändert
Hierfür sollten proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt werden. --Kuenzler 19:27, 6. Jun 2011 (CEST)

3. Antrag: ersetze die Kommission durch einen tatsächlichen Ausschuss der Fakultäten[Bearbeiten]

Der Senat möge beschließen § 6 wie folgt zu ersetzen:

  1. Die HTW Dresden richtet einen Ausschuss zur Vergabe von Stipendien ein. Den Vorsitz hat in der Regel ein Mitglied des Rektorates.
  2. Dem Ausschuss gehören neben dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
    1. jeweils ein Hochschullehrer zur Vertretung jedes Fakultätsrates,
    2. jeweils ein Student zur Vertretung jedes Fakultätsrates und
    3. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
  3. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Der Ausschuss kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen.


Begründung
Anscheinend ist es Wille des Entwurfes, dass die Interessen der Fakultäten gewahrt werden. Aber auch mindestens die Belange der Studentinnen und Studenten sollten im Mittelpunkt stehen. Um den Willen des Entwurfes zu entsprechen und eine gewisse Homogenität zu schaffen, wird so auch die Vertretung der Studentinnen und Studenten aus dem Kreis der Mitglieder der Fakultätsräte einbezogen. Auch die Unabhängigkeit wird mit Änderung der Bezeichnung von Kommission hin zu Ausschuss erreicht.

Nach sich ziehende Änderungen[Bearbeiten]

§ 4 Abs. 2
Streiche: Auswahlkommission;
Ersetzen: Ausschuss
§ 7 Abs. 1
Streiche: Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
Ersetze: Der Ausschuss beschließt die Vergabe der Stipendien.
Entfall: Abs. 2
§ 10 Abs. 1 S. 1
Streiche: Auswahlkommission;
Ersetze: Ausschuss


Ergebnis
Es bleibt bei einer Kommission. Begründung - "Ausschüsse können keine Beschlüsse fassen. Diese Bezeichnung ist formal falsch." Die paritätische Besetzung mit je einem Studierenden und einem Hochschullehrer aus jeder Fakultät wurde akzeptiert. Diese werden von den Fakultätsräten gewählt und sind somit an die Amtszeiten des Fakultätsrates gebunden. Die Kommission erarbeitet eine Auswahlliste und das Rektorat beschließt diese. Der Hintergedanke des Rektorates ist, dass beispielsweise Widersprüche von Bewerbern, die kein Stipendium erhalten haben, vom Rektorat direkt abwickelt wird. --Kuenzler 19:37, 6. Jun 2011 (CEST)

Antrag 4: Förderungsmöglichkeit von Master-Studierenden mit Diplomabschluss[Bearbeiten]

§ 8 Abs. 1 b:

Streiche: bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschluss-note des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.

Ersetze: bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums bzw. Diplomstudiums und ggf. der ECTS-Rang.

Begründung
Diplomanten im Masterstudium haben ebenfalls Anspruch auf ein Stipendium.
Ergebnis
es wird eine allgemeinere Formulierung eingefügt wie "... des vorangegangenen Studiums und ggf. der ECTS-Rang." --Kuenzler 19:40, 6. Jun 2011 (CEST)

sollte Antrag 3 abgelehnt werden - Antrag 5: Auswahlkommission als Senatsausschuss[Bearbeiten]

Der Senat möge beschließen, dass § 6 wie folgt ersetzt wird:

  1. Der Senat richtet eine Kommission zur Vergabe von Stipendien ein. Den Vorsitz hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden.
  2. Dem Ausschuss gehören neben dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
    1. ergänzend 3 Hochschullehrer aus dem Senat,
    2. die 4 Studenten aus dem Senat und
    3. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
  3. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Der Ausschuss kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen.
Begründung

Nach sich ziehende Änderungen[Bearbeiten]

§ 4 Abs. 2
Streiche: Auswahlkommission;
Ersetzen: Kommission
§ 7 Abs. 1
Streiche: Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Stu-dienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
Ersetze: Die Kommission beschließt die Vergabe der Stipendien.
Entfall: Abs. 2
§ 10 Abs. 1 S. 1
Streiche: Auswahlkommission;
Ersetze: Kommission
Ergebnis
siehe Antrag 3 --Kuenzler 19:41, 6. Jun 2011 (CEST)


-- ChristianSchneider + DanielaKuenzler + ElisaLoewe + InkaBischof + SvenHoser + PaulRiegel 22:37, 16. Mai 2011 (CEST)