Bearbeiten von „StuRa Diskussion:Sächsisches Hochschulgesetz

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'''Die Frage ist nun, wie der [[StuRa]] der [[HTW Dresden]] dazu steht?'''
'''Die Frage ist nun, wie der [[StuRa]] der [[HTW Dresden]] dazu steht?'''


;Meine persönliche Meinung: Es erscheint nicht sinnvoll, Zugangsbeschränkungen ganz abzuschaffen. Das ist unrealistisch und eine Wunschvorstellung, die keine Hochschule leisten kann. Es ist besser, wenn der Zugang duch Zugangstests als duch den Numerus clausus definiert isr, da die Abi-Note nicht genügend Aussagekraft besitzt, um die Fähigkeit, den gewünschten Studiengang zu studieren, festzustellen. Wenn die Bewerberzahlen die Anzahl der Studienplätze überschreitet, dann muss per Test herausgefunden werden, welcher Bewerber für den Studiengang am geeignetsten ist. Dies setzt aber voraus, dass die Tests dem Studiengang entsprechend erstellt worden sind und einen entsprechenden Schwierigkeitsgrad haben. Die Ergebnisse der Tests müssen entsprechend veröffentlicht werden und der Bewerben muss seinen geschriebenen Test einsehen können. Der Test soll lediglich eine Reihenfolge der Bewerber festlegen und nicht als Rausprüfkriterium dienen. --[[Benutzer:Kuenzler|Kuenzler]] 14:06, 2. Aug 2011 (CEST) Ergänzung: Grundsätzlich sollten natürlich keine Zugangsbeschränkungen vorhanden sein, aber bei beschränkten Kapazitäten und hohen Bewerberzahlen, muss eine Auswahl (Zugangshürde) getroffen werden. Die Auswahl kann anhand eines Tests (als Vorschlag) geschehen.--[[Benutzer:Kuenzler|Kuenzler]] 14:39, 3. Aug 2011 (CEST)
;Meine persönliche Meinung: Es erscheint nicht sinnvoll, Zugangsbeschränkungen ganz abzuschaffen. Das ist unrealistisch und eine Wunschvorstellung, die keine Hochschule leisten kann. Es ist besser, wenn der Zugang duch Zugangstests als duch den Numerus clausus definiert isr, da die Abi-Note nicht genügend Aussagekraft besitzt, um die Fähigkeit, den gewünschten Studiengang zu studieren, festzustellen. Wenn die Bewerberzahlen die Anzahl der Studienplätze überschreitet, dann muss per Test herausgefunden werden, welcher Bewerber für den Studiengang am geeignetsten ist. Dies setzt aber voraus, dass die Tests dem Studiengang entsprechend erstellt worden sind und einen entsprechenden Schwierigkeitsgrad haben. Die Ergebnisse der Tests müssen entsprechend veröffentlicht werden und der Bewerben muss seinen geschriebenen Test einsehen können. Der Test soll lediglich eine Reihenfolge der Bewerber festlegen und nicht als Rausprüfkriterium dienen. --[[Benutzer:Kuenzler|Kuenzler]] 14:06, 2. Aug 2011 (CEST)
 
; Meinung aus der oder dem [[A-St-A]] ([[AHA |Hauch]] aus dem Spektrum [[RSR]]):
Das Ideal:
* Keine Zugangsbeschränkungen: Der Erfolg beim Ablegen von bestmöglich anonymisierten Prüfungen, bei denen mehrere Arten angeboten werden, ist ausschließlich entscheidend für den Erhalt von Urkunden über ein Hochschulstudium.
* Optimale Studienberatung: Neben persönlicher Beratung werden beispielhaften Inhalte und das Niveau der zu erbringenden Leistungen dargestellt.
* Freiwilliger Test zur Eignung: Passend zur Studienberatung und der bald zu erbringen Prüfungen, sollte ein Test ergänzend angeboten werden. Der Test spiegelt eine Eindruck der Herausforderungen im Studium dar. Basieren sollte er auf den Erfahrungen der Ehemaligen. Dieser Test soll aber nur zur Orientierung der Studieninteressierten dienen und kein Auswahlkriterium sein.
Beim Überschreitung von bestehenden mangelhaften Kapazitäten:
* keine Gewichtung der Noten von Fächern aus Noten von allgemeinbildenden Abschlüssen
* Einbeziehung von dem durchlebten Ereignissen (Ausgleich von Nachteilen zur Wahrung gleicher Chancen)
** Elternzeiten
** Pflegezeiten
** chronische Krankheiten und Beeinträchtigungen
** ...<!-- Leider habe ich gerade nicht die Zeit zur detaillierten Aufzählung. -->
* starke Einbeziehung von Erfahrungen der Studieninteressierten:
** Nachweis durch fachlichen (Berufs)Tätigkeit
** Nachweis durch Zeugnisse (Grad der fachlichen Erfahrung)
** freiwilliger Eignungstest, der periodisch wiederholt werden kann und deren Leistung auch bei nachfolgend Eignungsfeststellungen einbezogen werden
* gesellschaftliche Verantwortungsbewusstsein
** ...<!-- Leider habe ich gerade nicht die Zeit zur detaillierten Ausformulierung. Etwa wer beim THW aktiv ist könnte an einer Bildungseinrichtung für die Gesellschaft "besonders" berücksichtigt werden, da sich diese Person "besonders" für die Gesellschaft einbringt. -->
* bestmögliche Vereinheitlichung für Bildungseinrichtungen nach transparenten Kriterien eines Auswahlverfahrens
 
 
== Dienstrechliche Stellung der Professor_innen (§69)==
Inwiefern widersprichen die Ausführungen in §69 den Forderungen im §71, Stichwort: Beamtenverhältnis auf Lebenszeit?
 
'''§ 69 Dienstrechtliche Stellung der Professoren<br>'''
Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit sind abzulehnen, weil Evaluationsergebnisse sonst keine
Konsequenzen haben. Daher ist die Formulierung in § 69 abs. 1 „oder auf Lebenszeit“ zu
streichen. Für die dienstrechtliche Stellung von Professorinnen und Professoren bedarf es einer
bundeseinheitlichen Regelung, damit eine Chancengleichheit gewahrt wird. Die Staatsregierung
sollte Regelungen in der Nachfolge des Hochschulrahmengesetzes anstreben, damit der
Wissenschaftsstandort Sachsen nicht gefährdet wird. Die Entscheidungen über eine
Weiterbeschäftigung und eine Fristverlängerung unter zu Hilfenahme einer Evaluation sind
zwingend im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat sowie im Benehmen mit dem Senat zu treffen.
In § 69 Abs. 5 fehlt eine Definition von „nicht würdig“, außerdem besteht Unklarheit welches
Organ darüber entscheidet. Die erwähnte Berufungsordnung in § 69 Abs. 2 findet sich nur an
dieser Stelle wieder und sollte im Sinne einer einheitlichen Lesbarkeit mit den Ordnungen im
kompletten Teil 6 „Personal“ abgestimmt werden.
 
'''§ 71 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter'''<br>
In § 71 Abs. 1 ist der Verweis auf die Freiheit von eigener Forschung und Lehre einzufügen. Des
Weiteren sollten Arbeitsverträge mi einer Mindestdauer von 4 Jahren angestrebt werden, damit
Beschäftigte und Hochschule eine Planungssicherheit erhalten. Die entsprechenden
Rahmenbedingungen sollten hierfür geschaffen werden und sind zu erläutern.
 
; Meine Meinung: Die beiden Forderungen widersprechen sich nicht, da es sich um 2 verschiedene Basen handelt. Einmal geht es um das Beamterecht, welches zwar grundsätzlich abgelehnt werden kann, aber immer noch besteht. Andererseits geht es um Angestelltenverhältnisse. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann somit abgelehnt werden und im Angestelltenrecht kann eine Mindestbeschäftigungsdauer gefordert werden. Ob diese Forderungen berücksichtigt werden kann sicherlich bezeifelt werden.--D.Künzler 10:11, 11. Okt 2011 (CEST)
 
== § für Anwesenheitspflicht ==
-> Machen wir damit das SMWK auf eine Lücke aufmerksam?
 
'''Vorschlag § Anwesenheitsplicht'''<br>
Lehrveranstaltungen unterliegen keiner Anwesenheitspflicht. Begründete Ausnahmen können
bestehen bei Labor- und Feldpraktika sowie bei allen Lehrveranstaltungen, bei denen die
Studenten Hilfsmittel benötigen,'die außerhalb der Präsenzzeit nicht zugänglich sind.
 
; Meine Meinung: Wir sollten das nicht mit aufnehmen. So kann man immer noch sagen: "Es gibt keine Anwesenheitspflicht, weil es nicht im Gesetz steht." Sicherlich wissen die Leute vom SMWK da Bescheid, aber bis jetzt läuft da nichts weiter. Ich denke auch, dass wenn irgendwann angestrebt wird ins Gesetzt die Möglichkeit der Anwesenheitspflicht zu schreiben, sich die Studierendenvertretung einig wäre, das abzulehnen.--D.Künzler 10:16, 11. Okt 2011 (CEST)

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