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| ** ...<!-- Leider habe ich gerade nicht die Zeit zur detaillierten Ausformulierung. Etwa wer beim THW aktiv ist könnte an einer Bildungseinrichtung für die Gesellschaft "besonders" berücksichtigt werden, da sich diese Person "besonders" für die Gesellschaft einbringt. --> | | ** ...<!-- Leider habe ich gerade nicht die Zeit zur detaillierten Ausformulierung. Etwa wer beim THW aktiv ist könnte an einer Bildungseinrichtung für die Gesellschaft "besonders" berücksichtigt werden, da sich diese Person "besonders" für die Gesellschaft einbringt. --> |
| * bestmögliche Vereinheitlichung für Bildungseinrichtungen nach transparenten Kriterien eines Auswahlverfahrens | | * bestmögliche Vereinheitlichung für Bildungseinrichtungen nach transparenten Kriterien eines Auswahlverfahrens |
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| == Dienstrechliche Stellung der Professor_innen (§69)==
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| Inwiefern widersprichen die Ausführungen in §69 den Forderungen im §71, Stichwort: Beamtenverhältnis auf Lebenszeit?
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| '''§ 69 Dienstrechtliche Stellung der Professoren<br>'''
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| Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit sind abzulehnen, weil Evaluationsergebnisse sonst keine
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| Konsequenzen haben. Daher ist die Formulierung in § 69 abs. 1 „oder auf Lebenszeit“ zu
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| streichen. Für die dienstrechtliche Stellung von Professorinnen und Professoren bedarf es einer
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| bundeseinheitlichen Regelung, damit eine Chancengleichheit gewahrt wird. Die Staatsregierung
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| sollte Regelungen in der Nachfolge des Hochschulrahmengesetzes anstreben, damit der
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| Wissenschaftsstandort Sachsen nicht gefährdet wird. Die Entscheidungen über eine
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| Weiterbeschäftigung und eine Fristverlängerung unter zu Hilfenahme einer Evaluation sind
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| zwingend im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat sowie im Benehmen mit dem Senat zu treffen.
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| In § 69 Abs. 5 fehlt eine Definition von „nicht würdig“, außerdem besteht Unklarheit welches
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| Organ darüber entscheidet. Die erwähnte Berufungsordnung in § 69 Abs. 2 findet sich nur an
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| dieser Stelle wieder und sollte im Sinne einer einheitlichen Lesbarkeit mit den Ordnungen im
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| kompletten Teil 6 „Personal“ abgestimmt werden.
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| '''§ 71 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter'''<br>
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| In § 71 Abs. 1 ist der Verweis auf die Freiheit von eigener Forschung und Lehre einzufügen. Des
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| Weiteren sollten Arbeitsverträge mi einer Mindestdauer von 4 Jahren angestrebt werden, damit
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| Beschäftigte und Hochschule eine Planungssicherheit erhalten. Die entsprechenden
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| Rahmenbedingungen sollten hierfür geschaffen werden und sind zu erläutern.
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| ; Meine Meinung: Die beiden Forderungen widersprechen sich nicht, da es sich um 2 verschiedene Basen handelt. Einmal geht es um das Beamterecht, welches zwar grundsätzlich abgelehnt werden kann, aber immer noch besteht. Andererseits geht es um Angestelltenverhältnisse. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann somit abgelehnt werden und im Angestelltenrecht kann eine Mindestbeschäftigungsdauer gefordert werden. Ob diese Forderungen berücksichtigt werden kann sicherlich bezeifelt werden.--D.Künzler 10:11, 11. Okt 2011 (CEST)
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| == § für Anwesenheitspflicht ==
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| -> Machen wir damit das SMWK auf eine Lücke aufmerksam?
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| '''Vorschlag § Anwesenheitsplicht'''<br>
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| Lehrveranstaltungen unterliegen keiner Anwesenheitspflicht. Begründete Ausnahmen können
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| bestehen bei Labor- und Feldpraktika sowie bei allen Lehrveranstaltungen, bei denen die
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| Studenten Hilfsmittel benötigen,'die außerhalb der Präsenzzeit nicht zugänglich sind.
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| ; Meine Meinung: Wir sollten das nicht mit aufnehmen. So kann man immer noch sagen: "Es gibt keine Anwesenheitspflicht, weil es nicht im Gesetz steht." Sicherlich wissen die Leute vom SMWK da Bescheid, aber bis jetzt läuft da nichts weiter. Ich denke auch, dass wenn irgendwann angestrebt wird ins Gesetzt die Möglichkeit der Anwesenheitspflicht zu schreiben, sich die Studierendenvertretung einig wäre, das abzulehnen.--D.Künzler 10:16, 11. Okt 2011 (CEST)
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