Bearbeiten von „Studien- und Prüfungsordnung“
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[[Prüfungsordnung]] §23 Abs. 1 | |||
"Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprü-fung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss." | |||
Mail vom SMWK vom Referat 31 vom 7.6.2012 | |||
"[...] | |||
Gem. § 35 Abs. 9 SächsHSG werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- und Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Beweislast trägt bislang der Antragsteller. Erst mit der derzeitigen Novellierung des SächsHSG wird es zur einer Umkehr der Beweislast kommen. | |||
Nach der Prüfungsordnung erfolgt die Anrechnung im gleichen Studiengang. Die Universität kann allerdings bestimmen, was ein gleicher Studiengang ist. Studiengänge in der gleichen Fachrichtungen können an Fachhochschulen und Universitäten durchaus sehr unterschiedlich sein (u.a. in den entsprechenden Anforderungen, dem Theorieteil usw.) Daher ist die Universität berechtigt, die Gleichwertigkeit zu prüfen. | |||
[...]" | |||
== [[Musterstudien- und -prüfungsordnungen]] == | == [[Musterstudien- und -prüfungsordnungen]] == |