Studiendekanin oder Studiendekan
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Der Studiendekan wird durch den Fakultätsrat bestimmt und fungiert als Beauftragter für Studienangelegenheiten.
Reglungen diesbezüglich siehe § 91 SächsHSG.
Der Studiendekan wird durch den Fakultätsrat bestimmt und fungiert als Beauftragter für Studienangelegenheiten.
Reglungen diesbezüglich siehe § 91 SächsHSG.