Unfallversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Wer ist wofür von wem durch wen versichert.)
 
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Studentinnen und Studenten sind für alle Tätigkeiten des regulären Hochschulbetriebes [http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland gesetzlich unfallversichert]. Für unsere [[HTW Dresden]] ist die [[Unfallkasse Sachsen]] zuständig.
Studentinnen und Studenten sind für alle Tätigkeiten des regulären Hochschulbetriebes [http://www.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Unfallversicherung sachsenweit] [http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland gesetzlich unfallversichert]. Es ist die [[Unfallkasse Sachsen]] zuständig.


=== Grenzfälle ===
=== Grenzfälle ===
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* [[Gefahrstoffe]]
* [[Gefahrstoffe]]


== Links ==
[[Kategorie:Hochschulverwaltung]]
* [http://www.unfallkassesachsen.de/ Unfallkasse Sachsen]
** [http://www.unfallkassesachsen.de/versicherte-und-leistungen/versicherte/schuelerinnen-schueler-und-studierende.html Schülerinnen, Schüler und Studierende als Versicherte bei der Unfallkasse Sachsen]
* [http://www.dguv.de/ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.]
** [http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/data/regelwerk/s_inform/SI_8026.pdf Schriften und Medien zur Sicherheitsförderung in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen]
*** [http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/data/regelwerk/s_inform/SI_8003.pdf Unfallversicherung für Studierende]
*** [http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/data/regelwerk/s_inform/SI_8083.pdf Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen]

Version vom 14. Mai 2010, 01:12 Uhr

Studentinnen und Studenten sind für alle Tätigkeiten des regulären Hochschulbetriebes sachsenweit gesetzlich unfallversichert. Es ist die Unfallkasse Sachsen zuständig.

Grenzfälle

Lehrveranstaltungen außerhalb der HTW Dresden

Studierende, die im Rahmen einer in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule fallenden Lehrveranstaltung unter Leitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, beispielsweise Aufmaßarbeiten und ähnliche, an nicht zur Hochschule zählenden Gebäuden durchführen, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für die mit der Lehrveranstaltung verbundenen unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit.

siehe auch