Bearbeiten von „Vertretung studentische Hilfskräfte

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Gemäß der [[Sächsisches Hochschulgesetz/Begründung | Begründung zum]] [[SächsHSG]] zu § 24 zu Absatz Satz 2 ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5892113120627&jlink=p24 § 24] Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.
Gemäß der [[Sächsisches Hochschulgesetz/Begründung | Begründung]] zu § 24 zu Absatz 3 SächsHSG ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5892113120627&jlink=p24 § 24] Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.


Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges [[Referate | Referat]] oder als [[Referat Hochschulpolitik#Bereiche | Bereich des Referates Hochschulpolitik]] einzugliedern.
Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges [[Referate | Referat]] oder als [[Referat Hochschulpolitik#Bereiche | Bereich des Referates Hochschulpolitik]] einzugliedern.

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