Wahlausschuss HTW Dresden/studentische Vertretung
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Aufgaben[Bearbeiten]
- Wahlausschuss HTW Dresden
- Vertretung der Interessen der studentischen Organe zu sie betreffenden Wahlen
- FSRs zu den Wahlen
- zu den Fakultätsräten
- zu den Dekaninnen und Dekanen
- zu den Studiendekaninnen und Studiendekanen
- StuRa zu den Wahlen
- zum Senat
- zum erweiterten Senat
- zum Rektorat
- FSRs zu den Wahlen
- Vertretung der Interessen des Wahlausschusses (der Studentinnen- und Studentenschaft)
- terminliche und organisatorische Durchführung der Wahlen
Arbeitsaufwand[Bearbeiten]
jährlich 70 Stunden, wöchentlich in der Vorlesungszeit etwa 2 Stunden:
- 10 Sitzungen des Wahlausschuss HTW Dresden während der Vorlesungszeit (10 x 1 Stunden = 10 Stunden)
- 5 anteilige Sitzungen vom Wahlausschuss (der Studentinnen- und Studentenschaft) (5 x 1 Stunden = 5 Stunden)
- 20 Anfragen von Studierenden per E-Mail pro Jahr beantworten (20 x 0,5 Stunden = 10 Stunden)
- Beratung der studentischen Vertretungen
- 40 Anfragen der studentischen Mitglieder der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft und der Organe der Hochschule (40 x 0,5 Stunden = 20 Stunden)
- 10 Anfragen der Mitglieder vom Wahlausschuss (der Studentinnen- und Studentenschaft) (10 x 1 Stunden = 10 Stunden) im Jahr
- 3 Anträge zur Änderung der Wahlordnung HTW Dresden (3 x 5 Stunden = 15 Stunden)
Einarbeitungsaufwand[Bearbeiten]
einmalig 13 Stunden
- Studieren der
- Wahlordnung HTW Dresden (5 Stunden)
- Grundordnung HTW Dresden (1 Stunde)
- entsprechende Bereiche im SächsHSG
- Organe der Hochschule und deren Wahlen (3 Stunden)
- Organe der Studentinnen- und Studentenschaft und deren Wahlen (1 Stunde)
- Wahlordnung (3 Stunden)
Anforderung[Bearbeiten]
muss[Bearbeiten]
- für die kommenden Wahlen, während er oder sie Mitglied des Wahlausschuss der HTW Dresden ist, nicht für ein oder mehrere Organe der Hochschule kandidieren
soll[Bearbeiten]
- Erfahrung als Wahlvorstand HTW Dresden oder Wahlvorstand haben
- Verständnis für Ordnungen besitzen
kann[Bearbeiten]
- Erfahrungen aus einem der Organe der Hochschule haben
- über Kenntnisse zum Wahlrecht verfügen