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| Die [[Wahlordnung HTW Dresden | Wahlordnung der HTW Dresden]] beschließt und ändert der [[Senat]]. | | Die [[Wahlordnung HTW Dresden | Wahlordnung der HTW Dresden]] beschließt und ändert der [[Senat]]. |
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| == Bedeutung der Begrifflichkeit jährlich gemäß § 52 Abs. 2 == | | === [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]] === |
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| § 52 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SächsHSFG: Die studentischen Vertreter*innen in den
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| Senat und die Fakultätsräte werden jährlich gewählt.
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| === Mitteilung des [[SMWK]] mit E-Mail vom 19.03.2020 ===
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| „[…] "Jährlich" bedeutet nicht, dass jedes Jahr zu einem bestimmten Termin (gleicher
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| Monat) die Wahl durchgeführt werden muss. Vielmehr hat die kommende Wahl im
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| Kalenderjahr nach der vorangegangenen Wahl stattzufinden. Jährlich bedeutet also nicht
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| ein Jahr nach der letzten Wahl, sondern einmal im Jahr. Diese Auslegung wird auch von
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| Grimm, in Nolden, Komm. SächsHSG 2011, § 52, Seite 255, vertreten. Das Gesetz gebe,
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| wie er zudem richtig ausführt, für die studentischen Vertreter in den Hochschulorganen
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| sowie für die Fachschafts- und Studentenräte keine bestimmte Amtszeit vor. Die Wahlen
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| der studentischen Vertreter im Senat und Fakultätsrat (einschließlich der
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| Ergänzungswahlen) können daher innerhalb des Jahres 2020 stattfinden und können somit
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| bis Ende 2020 verschoben werden, sofern keine Ordnungen/Satzungen der Hochschule
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| dem entgegenstehen. […]“
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| == [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]] == | |
| Diese [[Senatskommission]] erbringt die Arbeit zur Erarbeitung und Änderung der [[Wahlordnung HTW Dresden | Wahlordnung der HTW Dresden]]. | | Diese [[Senatskommission]] erbringt die Arbeit zur Erarbeitung und Änderung der [[Wahlordnung HTW Dresden | Wahlordnung der HTW Dresden]]. |
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