Wahlordnung HTW Dresden

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Die Wahlordnung der HTW Dresden regelt das Verfahren zu den Wahlen unserer Hochschule.

Sie beinhaltet nicht die Verfahren zu unseren Wahlen zu den Organen der Studentinnen- und Studentenschaft, da diese durch unsere eigene Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft uns selbst überlassen sind.

Dokument[Bearbeiten]

Zuständigkeit[Bearbeiten]

Die Wahlordnung der HTW Dresden beschließt und ändert der Senat.

Bedeutung der Begrifflichkeit jährlich gemäß § 52 Abs. 2[Bearbeiten]

§ 52 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SächsHSFG: Die studentischen Vertreter*innen in den Senat und die Fakultätsräte werden jährlich gewählt.

Mitteilung des SMWK mit E-Mail vom 19.03.2020[Bearbeiten]

„[…] "Jährlich" bedeutet nicht, dass jedes Jahr zu einem bestimmten Termin (gleicher Monat) die Wahl durchgeführt werden muss. Vielmehr hat die kommende Wahl im Kalenderjahr nach der vorangegangenen Wahl stattzufinden. Jährlich bedeutet also nicht ein Jahr nach der letzten Wahl, sondern einmal im Jahr. Diese Auslegung wird auch von Grimm, in Nolden, Komm. SächsHSG 2011, § 52, Seite 255, vertreten. Das Gesetz gebe, wie er zudem richtig ausführt, für die studentischen Vertreter in den Hochschulorganen sowie für die Fachschafts- und Studentenräte keine bestimmte Amtszeit vor. Die Wahlen der studentischen Vertreter im Senat und Fakultätsrat (einschließlich der Ergänzungswahlen) können daher innerhalb des Jahres 2020 stattfinden und können somit bis Ende 2020 verschoben werden, sofern keine Ordnungen/Satzungen der Hochschule dem entgegenstehen. […]“


Senatskommission Grund- und Wahlordnung[Bearbeiten]

Diese Senatskommission erbringt die Arbeit zur Erarbeitung und Änderung der Wahlordnung der HTW Dresden.

Siehe auch[Bearbeiten]