Haushaltsjahr
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Als Haushaltsjahr wird der Zeitraum, der üblicher Weise ein Jahr beträgt, bezeichnet, für den der jeweilige Haushaltsplan aufgestellt und ausgeführt wird. Es kann auch als Rechnungsjahr bezeichnet werden. Mindestens muss der Beginn und das Ende des Haushaltsjahres definiert sein.
Haushaltsjahr laut Finanzordnung[Bearbeiten]
§ 4 Haushaltsjahr (FO)
- Das Haushaltsjahr beginnt mit Ablauf des Wintersemesters des Vorjahres und endet mit Beginn des Sommersemesters des jeweiligen Jahres.
Haushaltsjahr laut Sächsischer Haushaltsordnung[Bearbeiten]
§ 4 Haushaltsjahr (SäHO)
- Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
Änderung des Haushaltsjahres[Bearbeiten]
- Das Haushaltsjahr kann durch eine Änderung der Finanzordnung erfolgen. Dies muss im StuRa beantragt werden und unterliegt den in § 50 der FO aufgeführten Bedingungen.
- § 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa)
- Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des StuRa nach eingehender Beratung.
- § 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa)
- Anschließend muss dies laut §4 der SäHO beim Sächsischen Staatsministerium für Finanzen beantragt werden.
- § 4 Haushaltsjahr (SäHO)
- Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
- § 4 Haushaltsjahr (SäHO)
Achtung zu Beachten[Bearbeiten]
Da bei einer solchen Änderung ein Zwischenhaushaltsjahr auftritt ist zu beachten das darüber auch die FSR`s informiert werden, da sie ohne eigene FO dem Haushaltsjahr des StuRa unterliegen.
Änderung des Beginns des Haushaltsjahres 2011[Bearbeiten]
- 2011-02-28: Beschluss des StuRa durch Antrag von JosEifler
- 2011-05-18: Antrag auf Genehmigung beim SMF durch MarcusPientka
- 2011-12-20: Zur Umsetzung des Beschlusses (zur Klärung hinsichtlich des Beginns zum Haushaltsjahr) telefonierte PaulRiegel ab 10:20 mit der zuständigen Person (Ihr/-e Ansprechpartner/-in vom Schreiben 18.10.2011 des SMWK).
- Der zuständigen Person im SMWK ist leider kein Gesprächstermin mehr Jahr 2011 möglich. (Sie arbeitet in diesem Jahr nur noch bis 2011-12-21.)
- Die zuständige Person im SMWK bot eine sofortige telefonische Erörterung an.
- PaulRiegel widerlegte die Argumente, die zur aktuellen Ablehnung führten. Einige Irritationen ergaben sich scheinbar, da seitens des SMWK angenommen wurde, dass die zeitliche Abläufe für Wahlen (und damit Beginn der Amtszeit für legislative und exekutive Kräfte bei den StuRä) gleich wären.
- Der zuständigen Person im SMWK erscheinen die Beweggründe, die PaulRiegel vortrug, nachvollziehbar.
- PaulRiegel kündigte an, dem Wunsch der zuständigen Person im SMWK nach einer erneuten, aber klaren Darstellung, schriftlich nachzukommen. (Es wird, nach Meinung von PaulRiegel, insbesondere eine Abgrenzung zu anderen StuRä zweckmäßig sein. Auch die detaillierte Darstellung auf einer Art Zeitstrahl wäre wohl nett.) Das Schreiben soll bis zum ersten Arbeitstag im neuen Kalenderjahr (2012-01-04) der zuständigen Person im SMWK verfügbar sein.
- Ein Gesprächstermin wurde für 2012-01-06 09:00 vereinbart, sodass eine abschließende Klärung erfolgen kann.
- 2012-01-06: Gespräch mit zuständiger Person (beim SMWK) und BertTietze und PaulRiegel
- Das SMF genehmigt. Gemäß § 105 SäHO ist der Antrag beim SMWK, als zuständiges Staatsministerium, einzureichen. Das SMWK sorgt dann für das Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens (mit dem SMF und weiteren Stellen).
- Für die Genehmigung durch das SMF wird vom SMWK folgendes benötigt:
- Ordnungen der Studentenschaft und der Hochschule
- Befürwortung durch die Hochschulverwaltung
- Bestätigung zur Umsetzung der Folgerungen für die Studentenschaft der HTWD aus der Mitteilung über die Querschnittsprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung 1999/2000 von ausgewählten Studentenschaften vom Staatliches Rechnungsprüfungsamt Leipzig im Januar 2003 durch die Hochschule als zuständige Rechtsaufsicht
- Mit Ordnungen der Studentenschaft und der Hochschule sind die Ordnungen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SächsHSG.
- Die Ordnung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsHSG ist die Finanzordnung (der Studentinnen- und Studentenschaft). Der zuständiger Person (beim SMWK) liegt vor. Daher ist das aus Sicht des SMWK vorerst erledigt.
- Die Ordnung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG ist eine Ordnung, die regelt wie die Innenrevision der Hochschule die Jahresrechnung prüft. Uns (als StuRa) ist die Existenz einer derartigen Ordnung nicht bekannt und wir mutmaßen, dass es eine solche nicht gibt. Der zuständiger Person (beim SMWK) ist diese auch nicht bekannt. Daher ist das aus Sicht des SMWK vorerst erledigt.
- !!! Es braucht ein befürwortendes Schreiben der Kanzlerin zur Mängelbeseitigung nach der Prüfung des Sächsischen Rechnungshofes von 2003.
- !!! Es braucht einen erneute und bessere Begründung zur Zweckmäßigkeit des Sachverhaltes. Dabei sollte der Bezug zu den Zeiten anderer StuRä genommen werden.
- !!! Wir stellen einen neuen Antrag das SMWK (an die zuständigen Person) mit der Bitte um Genehmigung durch das SMWK und Weiterletiung und Genehmigung durch das SMF (und weitere Stellen).
- Unklar ist, wie der Übergang (2 Monate) gestaltet werden soll. Einerseits ist wohl einen Verlängerung des Haushaltsjahres möglich und andererseits wäre ein Übergangshaushaltjahr möglich. Das soll das SMF als Empfehlung entscheiden.
- 2012-01-06: BertTietze und PaulRiegel berieten
- 2012-01-18: Nach einem kurzen Gespräch mit der Kanzlerin, indem die Bert Tietze (Referat Finanzen) mit der Bitte des befürwortendes Schreiben herantrat, wurde dies abgelehnt. Grund: Die Haushaltsjahre 2010 & 2011 seien noch nicht abgeschlossen. Diese Forderung müsse zunächst erfüllt werden.
- 2012-01-19: BertTietze und PaulRiegel berieten