Bearbeiten von „Zusammenwirkungsordnung“
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Ziel einer derartigen Ordnung, sie kann auch gern anders bezeichnet werden, soll es sein, dass der [[StuRa]] seine [[Unterstützung]] für gewisse längerfristig bestehende Gruppen zum Ausdruck bringt. Somit kann auch ein dauerhaftes Bekenntnis zur Vernetzung abgegeben werden. So muss nicht jede [[Legislatur]] erneut ein Beschluss zur [[Unterstützung]] gefasst werden. Die neuen Mitglieder bekommen damit auch einen Eindruck der Positionen des vorherigen [[Legislaturen]]. Des Weiteren erhalten sie von Anbeginn eine Sammlung von als sinnvoll eingeschätzten Organisationen, die zur Zusammenarbeit geeignet erscheinen. Die [[Unterstützung]] kann selbstverständlich auf Widerruf durch Beschluss des [[StuRa]] enden. | Ziel einer derartigen Ordnung, sie kann auch gern anders bezeichnet werden, soll es sein, dass der [[StuRa]] seine [[Unterstützung]] für gewisse längerfristig bestehende Gruppen zum Ausdruck bringt. Somit kann auch ein dauerhaftes Bekenntnis zur Vernetzung abgegeben werden. So muss nicht jede [[Legislatur]] erneut ein Beschluss zur [[Unterstützung]] gefasst werden. Die neuen Mitglieder bekommen damit auch einen Eindruck der Positionen des vorherigen [[Legislaturen]]. Des Weiteren erhalten sie von Anbeginn eine Sammlung von als sinnvoll eingeschätzten Organisationen, die zur Zusammenarbeit geeignet erscheinen. Die [[Unterstützung]] kann selbstverständlich auf Widerruf durch Beschluss des [[StuRa]] enden. | ||
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Somit besteht der Bedarf der Dokumentation, die beispielsweise in einer Liste geführt werden kann. | Somit besteht der Bedarf der Dokumentation, die beispielsweise in einer Liste geführt werden kann. | ||
- | '''Entwurf einer Unterstützungsordnung/Zusammenwirkungsordnung oder -richtline''' | ||
§ 1 Zweck und Geltungsbereich | |||
Diese Ordnung/Richtline regelt die Zusammenwirkung des StuRa mit anderen Organisationen. | |||
§ 2 Grundsätze | |||
Der StuRa kann mit Organisationen, Gruppen und Personen außerhalb der geregelten studentischen Selbstverwaltung zusammen arbeiten. Diese Organisationen, Gruppen und Personen müssen dabei folgende Grundsätze einhalten | |||
1. Keine Benachteiligungen von Menschen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, | |||
2. Verfassungstreue und demokratische Weltanschauung, | |||
3. Keine primär kommerzielle Ausrichtung | |||
4. ... | |||
§ 3 Verfahren der Beantragung | |||
Eine Organisation, Gruppe oder Person kann einen Antrag auf Zusammenwirkung mit dem StuRa beim StuRa stellen. Dazu soll das Formblatt … ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. | |||
[[Kategorie: | Mitglieder des StuRa können auf Antrag Organisationen, Gruppen und Personen vorschlagen mit denen der StuRa zusammenwirken könnte. Der Antrag ist in der Sitzung im Wissen der Organisation, Gruppe oder Person zu stellen und durch das Formblatt … nachzuweisen. | ||
Über jeden Antrag beschließt der StuRa als Einzelfall in der Sitzung. Ein Antrag kann verweigert werden, wenn gegen die Grundsätze unter § 2 durch die beantragende Organisation, Gruppe oder Person verstoßen wird. Der StuRa behält sich jede Entscheidung unabhängig von der Ordnung/Richtlinie vor. | |||
Dem Beantragenden wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Zusammenwirkung wird auch der Homepage des StuRa veröffentlicht. | |||
... | |||
§ ... Rechte und Pflichten | |||
Eine Organisation, Gruppe oder Person, die die Zusammenwirkung beantragt verpflichtet sich, die unter § 2 gelisteten Grundsätze der Zusammenarbeit einzuhalten. | |||
Sich nach der Anerkennung ergebene Änderung der im Formblatt … aufgelisteten Angaben sind dem StuRa unverzüglich mitzuteilen. | |||
§ ... Sonderregelungen für Hochschulgruppen | |||
... | |||
§ ... Schlussbestimmungen | |||
[[Kategorie:Idee]] | |||
[[Kategorie:Ordnung]] | [[Kategorie:Ordnung]] | ||
[[Kategorie:Hochschulpolitik]] | [[Kategorie:Hochschulpolitik]] | ||
[[Kategorie:Verwaltung]] | [[Kategorie:Verwaltung]] |