Prorektorinnen und Prorektoren HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Begründung zum [[SächsHSG]] ''Zu § 83 Rektorat'' ''Zu Absatz 1'' heißt es in Satz 3: ''Im Falle der Erweiterung des Rektorats soll ein Prorektor'' [...] ''Ansprechpartner der Studentenschaft sein.''
In der Begründung zum [[SächsHSG]] ''Zu § 83 Rektorat'' ''Zu Absatz 1'' heißt es in Satz 3: ''Im Falle der Erweiterung des Rektorats soll ein Prorektor'' [...] ''Ansprechpartner der Studentenschaft sein.''


Unklar ist, wer die Ansprechperson von den [[Prorektorinnen und Prorektoren HTW Dresden | Prorektorinnen und Prorektoren]] sein soll. Eine klare Aussage dazu gibt es nicht.
Unklar ist, wer die Ansprechperson von den [[Prorektorinnen und Prorektoren HTW Dresden | Prorektorinnen und Prorektoren]] sein soll. Eine klare Aussage dazu gibt es nicht. Wohl müsste befürchtet werden, dass [[Horst Beidatsch]] (als amtierender [[PLS]]) "zuständig" wäre.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Aktuelle Version vom 28. September 2012, 11:18 Uhr

Könnte auch eine Studentin oder ein Student gemäß SächsHSG sein.

Rechtsgrundlage[Bearbeiten]

Ansprechstelle für die Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]

In der Begründung zum SächsHSG Zu § 83 Rektorat Zu Absatz 1 heißt es in Satz 3: Im Falle der Erweiterung des Rektorats soll ein Prorektor [...] Ansprechpartner der Studentenschaft sein.

Unklar ist, wer die Ansprechperson von den Prorektorinnen und Prorektoren sein soll. Eine klare Aussage dazu gibt es nicht. Wohl müsste befürchtet werden, dass Horst Beidatsch (als amtierender PLS) "zuständig" wäre.

Siehe auch[Bearbeiten]