Verwaltungsgebühr für verspätete Rückmeldung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (PaulRiegel verschob Seite Gebühr für verspätete Rückmeldung nach Verwaltungsgebühr für verspätete Rückmeldung: Formulierung aus der GebO) |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die [[ | Die sogenannte [[Verwaltungsgebühr für verspätete Rückmeldung]], früher [[Säumnisgebühr]], ist der Betrag, der von unserer [[Hochschule]] eingefordert werden kann, um den Aufwand auszugleichen, der durch einzelne von uns [[Studentinnen und Studenten]] entstand, weil wir uns nicht fristgemäß (gemäß [[Immatrikulationsordnung HTW_Dresden/Dokument#§ 11 Rückmeldung | § 11]] [[ImmaO]] und wohl [[i.V.m.]] [[Rückmeldezeitraum]] [[Studienjahresablaufplan#Rückmeldungszeitraum für das Folgesemester | laut Studienjahresablaufplan]]) [[Rückmeldung | zurückgemeldet]] haben. | ||
[[Kategorie:Gebühr]] | [[Kategorie:Gebühr]] |
Aktuelle Version vom 21. Februar 2013, 22:42 Uhr
Die sogenannte Verwaltungsgebühr für verspätete Rückmeldung, früher Säumnisgebühr, ist der Betrag, der von unserer Hochschule eingefordert werden kann, um den Aufwand auszugleichen, der durch einzelne von uns Studentinnen und Studenten entstand, weil wir uns nicht fristgemäß (gemäß § 11 ImmaO und wohl i.V.m. Rückmeldezeitraum laut Studienjahresablaufplan) zurückgemeldet haben.