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Zum Zwecke der "demokratischen" Willensbildung der [[Kollegialorgan]]e sind beispielsweise [[Dekaninnen und Dekane]] (oder auch das [[Rektorat]]) [[SächsHSG | gesetzlich bewusst]] nicht stimmberechtigt. Das ist im Übrigen anders, wenn es bewusster Wille einer der [[Mitgliedergruppe]]n ist. | |||
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Unter dem Vorwand "[http://de.wikipedia.org/wiki/Pragmatismus pragmatisch] sein zu müssen" wird zum Zweck der [http://de.wikipedia.org/wiki/Expertokratie Expertokratie] durch die [[Hochschulleitung]] versucht [[Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter]]n der [[Verwaltung HTW Dresden | Verwaltung]] Stimmrecht zu ermöglichen. | |||
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Die [[Hochschulleitung]] bzw. auch das [[Rektorat]] ist keine (eigene) [[Mitgliedergruppe]]! | |||
Dennoch hat das [[Rektorat]] bzw. die einzelnen [[Mitglieder des Rektorates]] in einzelnen Gremien besondere Rechte oder eben bewusst auch nicht. Ein gutes Beispiel hierfür ist der [[Senat]]. | |||
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[[Kategorie:Hochschule]] |
Aktuelle Version vom 30. August 2015, 16:42 Uhr
Die Mitglieder der Hochschulen werden in "Status"-Gruppen gegliedert.
An unserer HTW Dresden gibt es gemäß Grundordnung nur drei Mitgliedergruppen.
Studentinnen und Studenten[Bearbeiten]
Üblicher Weise sind Studentinnen und Studenten die größte der Mitgliedergruppen. In der Selbstverwaltung der Hochschule spiegelt sich diese Größe aber nicht wider.
Der StuRa vertritt als Schwert und Schild der Studierenden ihre Interessen gegenüber anderen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter[Bearbeiten]
akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter[Bearbeiten]
- gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 SächsHSFG
- an unserer HTW Dresden meistens wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, etwa Lehrkräfte für besondere Aufgaben und HiWis
- Siehe auch
- Mittelbau
sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter[Bearbeiten]
- gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 SächsHSFG i. V. m. § 57 Abs. 2 SächsHSFG
- an unserer HTW Dresden meistens Hochschulverwaltung, also eigentlich alles was nicht #akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Aber eigentlich gibt es an unserer HTW Dresden keine so genaue Abgrenzung, da es ohnehin eine #Zusammenfassung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt.)
Zusammenfassung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter[Bearbeiten]
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsHSFG ist das Zusammenfassen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Mitgliedergruppe möglich.
Gemäß Grundordnung HTW Dresden findet die Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Mitgliedergruppe Anwendung.
Die Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt, dass die Interessen der (akademischen und sonstigen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fast gleich sind oder ihre Interessen (gemessen an der anderen beiden Mitgliedergruppen) an der Hochschule nicht besonders wichtig erscheinen. Das kann angezweifelt werden.
Praktisch führt die Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dann aber üblicher Weise zur Erhöhung des Anteils von uns Studentinnen und Studenten.
ohne Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | mit Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | |||
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#Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | über die Hälfte | > 50 % | über die Hälfte | > 50 % |
#akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | ein Drittel der verbleibende Hälfte | < 16 % | die Hälfte der verbleibende Hälfte | < 25 % |
#stonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | ein Drittel der verbleibende Hälfte | < 16 % | ||
#Studentinnen und Studenten | ein Drittel der verbleibende Hälfte | < 16 % | die Hälfte der verbleibende Hälfte | < 25 % |
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer[Bearbeiten]
scheinbare Mitgliedergruppen[Bearbeiten]
Die Hochschulleitung verwendet gern den Schein eines "berechtigten" Interesses anderer "Gruppen", sodass diese stimmberechtigt werden. Andienende, Dekaninnen und Dekane und andere obskuren Splittergruppe, erhalten, zum Nachteil der tatsächlichen Mitgliedergruppen, Anteil bei der Stimmverteilung.
Zum Zwecke der "demokratischen" Willensbildung der Kollegialorgane sind beispielsweise Dekaninnen und Dekane (oder auch das Rektorat) gesetzlich bewusst nicht stimmberechtigt. Das ist im Übrigen anders, wenn es bewusster Wille einer der Mitgliedergruppen ist.
Dekaninnen und Dekane[Bearbeiten]
Dekaninnen und Dekane sind keine (eigene) Mitgliedergruppe!
Dekaninnen und Dekane sind Ämter (an den einzelnen Fakultäten), aber keinesfalls eine Gruppe mit dem Recht auf besondere (stimmberechtigte statt beratende) Interessenvertretung. Etwa die Mitgliedergruppe Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder die Mitgliedergruppe Studentinnen und Studenten könnte aber, für ihren Willen, Dekaninnen und Dekane in einen Ausschuss entsenden lassen.
Verwaltung[Bearbeiten]
Unter dem Vorwand "pragmatisch sein zu müssen" wird zum Zweck der Expertokratie durch die Hochschulleitung versucht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung Stimmrecht zu ermöglichen.
Hochschulleitung[Bearbeiten]
Die Hochschulleitung bzw. auch das Rektorat ist keine (eigene) Mitgliedergruppe!
Dennoch hat das Rektorat bzw. die einzelnen Mitglieder des Rektorates in einzelnen Gremien besondere Rechte oder eben bewusst auch nicht. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Senat.