Anordnung einer Zahlung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Anordnung einer Zahlung | Anordnungen von Zahlungen]] sind zu unterzeichnende Eigenbelege. Hierbei ist
[[Anordnung einer Zahlung | Anordnungen von Zahlungen]] sind zu unterzeichnende Eigenbelege für [[Auszahlung]]en. Hierbei ist
* rechnerisch richtig
* [[rechnerische Richtigkeit | rechnerisch richtig]]
* sachlich richtig
* [[sachliche Richtigkeit | sachlich richtig]]
* Anordnung
* Anordnung
durch Unterschrift zu bestätigen. Dafür bedarf es der Unterschrift von
durch Unterschrift zu bestätigen. Dafür bedarf es der Unterschrift von
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* der [[Referatsleitung Finanzen]] (Anordnung).
* der [[Referatsleitung Finanzen]] (Anordnung).


[[Kategorie:Ausgaben]]
== Richtigkeit ==
 
==== sachliche Richtigkeit ====
siehe auch [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6391215969173&jlink=p70 § 70] A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 12. Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit [[VwV-SäHO]]
 
==== rechnerische Richtigkeit ====
siehe auch [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6391215969173&jlink=p70 § 70] A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 15. Inhalt der Bescheinigung der rechnerische Richtigkeit [[VwV-SäHO]]
 
== [[Probe der Unterschrift]] ==
 
== Siehe auch ==
 
* [[wikipedia:de:Zahlungsanordnung]]
** [[wikipedia:de:Anordnung (Recht)]]
 
[[Kategorie:Mittelverwendung]]

Aktuelle Version vom 1. September 2021, 15:13 Uhr

Anordnungen von Zahlungen sind zu unterzeichnende Eigenbelege für Auszahlungen. Hierbei ist

durch Unterschrift zu bestätigen. Dafür bedarf es der Unterschrift von

Richtigkeit[Bearbeiten]

sachliche Richtigkeit[Bearbeiten]

siehe auch § 70 A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 12. Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit VwV-SäHO

rechnerische Richtigkeit[Bearbeiten]

siehe auch § 70 A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 15. Inhalt der Bescheinigung der rechnerische Richtigkeit VwV-SäHO

Probe der Unterschrift[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]