Anordnung einer Zahlung
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Anordnungen von Zahlungen sind zu unterzeichnende Eigenbelege für Auszahlungen. Hierbei ist
- rechnerisch richtig
- sachlich richtig
- Anordnung
durch Unterschrift zu bestätigen. Dafür bedarf es der Unterschrift von
- der betreffenden Referatsleitung oder eine Person der Sprecherinnen und Sprecher (rechnerisch richtig)
- der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters (sachlich richtig)
- der Referatsleitung Finanzen (Anordnung).
Richtigkeit[Bearbeiten]
sachliche Richtigkeit[Bearbeiten]
siehe auch § 70 A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 12. Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit VwV-SäHO
rechnerische Richtigkeit[Bearbeiten]
siehe auch § 70 A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 15. Inhalt der Bescheinigung der rechnerische Richtigkeit VwV-SäHO