Mitwirkungsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(kann ja wieder auf das schöne thema verweisen, wenn es das soll ;)) |
(ist ja garnichts offizielles ^^) |
||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
# Anwesenheitspflicht zu den [[Sitzungen]] des [[StuRa]] oder fristgerechte und begründete Abmeldung | # Anwesenheitspflicht zu den [[Sitzungen]] des [[StuRa]] oder fristgerechte und begründete Abmeldung | ||
Diese [[Mitwirkungsordnung]] soll ein Teil, als eigenständige [[ | Diese [[Mitwirkungsordnung]] soll ein Teil, als eigenständige [[Ordnung]], der [[Grundordnung]] sein. | ||
=== Dokument === | === Dokument === |
Aktuelle Version vom 17. September 2013, 05:02 Uhr
Idee[Bearbeiten]
Es sollen mindestens folgende Dinge geregelt werden:
- Welche Mitglieder kommen wie in den Genuss von Gremiensemestern. Wer hat keinen Anspruch darauf.
- beratende Mitglieder
- In welchem Umfang müssen beratende Mitglieder mitgewirkt haben, dass sie auch Gremiensemester bekommen?
- Wer stellt die Bescheinigung wie aus?
- gewählte Mitglieder
- In welchem Umfang muss wie mitgewirkt werden?
- Wer verliert wie seinen Anspruch auf Gremiensemester wegen fehlender Mitirkung.
- assoziierte Mitglieder
- Mitglieder der StuKos, PAs (alle die regulären Gremien angehören, aber trotz Mitwirkung für die Studentinnen- und Studentenschaft zur Vertretung der Studentinnen und Studenten keinen Anspruch auf Gremiensemester haben) wird die Mitwirkung zuerkannt, da sie per Ordnung einem Organ zugeordnet, dem sie dann beratend angehören und gewisse Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft erfüllen (sollen)
- beratende Mitglieder
- Ruhen der Stimme
- Weswegen ruht eine Stimme ab wann, so dass die Beschlussfähigkeit nicht wegen fehlender Mitirkung belastet wird.
- Anwesenheitspflicht zu den Sitzungen des StuRa oder fristgerechte und begründete Abmeldung
Diese Mitwirkungsordnung soll ein Teil, als eigenständige Ordnung, der Grundordnung sein.
Dokument[Bearbeiten]
Ergänzend zum Dokument werden eine Begründung und Erklärung erstellt.