Studentinnenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Es handelt sich bei er [[ | Es handelt sich bei er [[{{PAGENAME}}]] um einen ''Träger der Selbstverwaltung'' gemäß Artikel 82 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen, als (andere öffentliche-rechtlich Körperschaft). So kommt es dann auch, dass der [[Freistaat Sachsen]] dieser Gruppe ([[#Teilkörperschaft]] [[{{PAGENAME}}]]) die Erfüllung von gesetzlichen [[Aufgaben]] aufträgt. | ||
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Die Rechtsaufsicht über die [[ | Die Rechtsaufsicht über die [[{{PAGENAME}}]] ist gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p6 § 6] Abs. 2 Nr. 3 [[SächsHSG]] der [[Hochschule]] als Aufgabe zugewiesen. Die [[Hochschule]] wiederum unterliegt gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p6 § 6] Abs. 1 Satz 2 [[SächsHSG]] der Rechtsaufsicht des [[SMWK]]. | ||
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* [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft]] | * [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft]] |
Aktuelle Version vom 31. Oktober 2022, 00:04 Uhr
Die Studentinnenschaft ist die Gesamtheit von uns allen Studentinnen und Studenten an unserer HTW Dresden. Sie ist eine von einer Vielzahl von Studentinnenschaften. Ihr Bestehen ist sachsenweit durch das SächsHSG festgelegt.
Grundlage[Bearbeiten]
Rechtsfähigkeit[Bearbeiten]
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG sind wir als Studentinnenschaft eine rechtsfähige Teilkörperschaft unserer HTW Dresden.
Teilkörperschaft[Bearbeiten]
Besonderheit der Studentinnenschaft[Bearbeiten]
Die Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten ist, bedingt durch ihre Größe und Wichtigkeit, die einzige aller Mitgliedergruppen, die sich separat selbst verwalten darf.
Verfasstheit der Studentinnenschaft[Bearbeiten]
Die Verfassheit der Studierendenschaften (oder auch Verfasste Studierendenschaft), kurz VS, ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als Studentinnenschaft durch Gesetz. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein politischer Belang der Studentinnenschaft.
Es handelt sich bei er Studentinnenschaft um einen Träger der Selbstverwaltung gemäß Artikel 82 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen, als (andere öffentliche-rechtlich Körperschaft). So kommt es dann auch, dass der Freistaat Sachsen dieser Gruppe (#Teilkörperschaft Studentinnenschaft) die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben aufträgt.
Rechtsaufsicht[Bearbeiten]
Die Rechtsaufsicht über die Studentinnenschaft ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 SächsHSG der Hochschule als Aufgabe zugewiesen. Die Hochschule wiederum unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG der Rechtsaufsicht des SMWK.
§ 41 HRG[Bearbeiten]
Aufgaben[Bearbeiten]
- § 24 SächsHSG
- (3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
- 1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
- 2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
- 3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
- 4. Unterstützung der Studenten im Studium,
- 5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
- 6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
- 7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
- Begründung zum SächsHSG
- Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 2
- Nummer 1 umfasst die auch die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte, soweit diese von der Personalvertretung nicht wahrgenommen werden.
- Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 5
- Die Studentenschaft kann in ihrem Wirkungskreis auch auf die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie auf die Förderung des ökologischen Verantwortungsbewusstsein hinwirken.
Zuweisung der Aufgaben im StuRa[Bearbeiten]
- § 24 SächsHSG
1. Wahrnehmung der hochschulinternen,
hochschulpolitischen,
sozialen
und kulturellen Belange der Studenten,
2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
4. Unterstützung der Studenten im Studium,
5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
6. Pflege der regionalen, überregionalen
und internationalen Studentenbeziehungen
und die Förderung der studentischen Mobilität,
7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
- § 25 SächsHSG
- Referat Öffentlichkeitsarbeit
- § 26 SächsHSG
- Referat Verwaltung
- § 27 SächsHSG
- Referat Verwaltung
- § 29 SächsHSG
- Referat Finanzen
Verteilung der Aufgaben im StuRa[Bearbeiten]
Erfüllung der Aufgaben[Bearbeiten]
Erfüllung ist ein rechtlicher Begriff. Daraus begründet sich auch der Anspruch zum Erheben von Semesterbeitrag.
Die Studentinnenschaft hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den StuRa, als ihr Organ, erfüllt werden.
Bei der Existenz von Fachschaften, als Teile der Studentinnenschaft, gilt das auch für alle einzelnen FSR. Dabei muss jeder FSR alle Aufgaben dezentral erfüllen.
Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.
Unterstützung[Bearbeiten]
Unterstützung durch die Hochschule[Bearbeiten]
Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG ist mindestens die Hochschule zur Unterstützung des StuRa, als dem zentralen Organ der Studentinnenschaft, verpflichtet.
freiwillige Mitgliedschaft[Bearbeiten]
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 3 SächsHSFG ist ein Austritt aus der (und gemäß Satz 4 ein Wiedereintritt in die) Körperschaft öffentlichen Rechts möglich.