Studentinnenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4267514182822&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] ist mindestens die [[Hochschule]] zur Unterstützung des [[StuRa]], als dem zentralen [[Organ]] der [[Studentinnen- und Studentenschaft]], verpflichtet. | Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4267514182822&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] ist mindestens die [[Hochschule]] zur Unterstützung des [[StuRa]], als dem zentralen [[Organ]] der [[Studentinnen- und Studentenschaft]], verpflichtet. | ||
Version vom 22. April 2011, 06:35 Uhr
Die Studentinnen- und Studentenschaft ist die Gesamtheit von uns allen Studentinnen und Studenten an unserer HTW Dresden.
Grundlage
Rechtsfähigkeit
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG sind wir als Studentinnen- und Studentenschaft eine rechtsfähige Teilkörperschaft unserer HTW Dresden.
Teilkörperschaft
Besonderheit der Studentinnen- und Studentenschaft
Die Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten ist, bedingt durch ihre Größe und Wichtigkeit, die einzige aller Mitgliedergruppen, die sich separat selbst verwalten darf.
Verfasstheit der Studentinnen- und Studentenschaft
Die Verfassheit der Studierendenschaften ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als Studentinnen- und Studentenschaft durch Gesetz. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein politischer Belang der Studentinnen- und Studentenschaft.
Aufgaben
Die Studentinnen- und Studentenschaft hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den StuRa, als ihr Organ, erfüllt werden.
Bei der Existenz von Fachschaften, als Teile der Studentinnen- und Studentenschaft, gilt das auch für alle einzelnen FSR. Dabei muss jeder FSR alle Aufgaben dezentral erfüllen.
Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.
- § 24 SächsHSG
- (3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
- 1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
- 2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
- 3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
- 4. Unterstützung der Studenten im Studium,
- 5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
- 6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
- 7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
- Begründung zum SächsHSG
- Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 2
- Nummer 1 umfasst die auch die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte, soweit diese von der Personalvertretung nicht wahrgenommen werden.
- Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 5
- Die Studentenschaft kann in ihrem Wirkungskreis auch auf die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie auf die Förderung des ökologischen Verantwortungsbewusstsein hinwirken.
Zuweisung der Aufgaben im StuRa
- § 24 SächsHSG
1. Wahrnehmung der hochschulinternen,
hochschulpolitischen,
sozialen
und kulturellen Belange der Studenten,
2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
4. Unterstützung der Studenten im Studium,
5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
6. Pflege der regionalen, überregionalen
und internationalen Studentenbeziehungen
und die Förderung der studentischen Mobilität,
7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
- § 25 SächsHSG
- Referat Öffentlichkeitsarbeit
- § 26 SächsHSG
- Referat Verwaltung
- § 27 SächsHSG
- Referat Verwaltung
- § 29 SächsHSG
- Referat Finanzen
Verteilung der Aufgaben im StuRa
Unterstützung
Unterstützung durch die Hochschule
Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG ist mindestens die Hochschule zur Unterstützung des StuRa, als dem zentralen Organ der Studentinnen- und Studentenschaft, verpflichtet.