StuRa Diskussion:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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(Ergänzung zu § 6)
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== Im § 4 Abs. 2 ==
Streiche: Auswahlkommission;
Ersetzen durch: Ausschuss
== § 5 Abs. 2 S. 2 ==
Streiche:
Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt.
; Begründung: Hohe Differenzen der Studierendenanzahl in den Fakultäten und somit ungerechte Verteilung. 
== ersetze die Kommission durch einen tatsächlichen Ausschuss der Fakultäten ==
== ersetze die Kommission durch einen tatsächlichen Ausschuss der Fakultäten ==


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; Begründung: Anscheinend ist es Wille des Entwurfes, dass die Interessen der Fakultäten gewahrt werden. Aber auch mindestens die Belange der Studentinnen und Studenten sollten im Mittelpunkt stehen. Um den Willen des Entwurfes zu entsprechen und eine gewisse Homogenität zu schaffen, wird so auch die Vertretung der Studentinnen und Studenten aus dem Kreis der Mitglieder der Fakultätsräte einbezogen. Auch die Unabhängigkeit wird mit Änderung der Bezeichnung von ''Kommission'' hin zu ''Ausschuss'' erreicht.
; Begründung: Anscheinend ist es Wille des Entwurfes, dass die Interessen der Fakultäten gewahrt werden. Aber auch mindestens die Belange der Studentinnen und Studenten sollten im Mittelpunkt stehen. Um den Willen des Entwurfes zu entsprechen und eine gewisse Homogenität zu schaffen, wird so auch die Vertretung der Studentinnen und Studenten aus dem Kreis der Mitglieder der Fakultätsräte einbezogen. Auch die Unabhängigkeit wird mit Änderung der Bezeichnung von ''Kommission'' hin zu ''Ausschuss'' erreicht.
== § 7 ==
Der Ausschuss beschließt die Vergabe der Stipendien.
Abs. 2 entfällt
; Begründung: siehe § 6
== § 8 Abs. 1 b ==
bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums bzw. Diplomstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
; Begründung: Diplomanten im Masterstudium haben ebenfalls Anspruch auf ein Stipendium.
== § 10 ==
Ersetze: Auswahlkommission;
Durch: Ausschuss


-- [[ChristianSchneider]] + [[DanielaKuenzler]] + [[ElisaLoewe]] + [[InkaBischof]] + [[SvenHoser]] + [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 22:37, 16. Mai 2011 (CEST)
-- [[ChristianSchneider]] + [[DanielaKuenzler]] + [[ElisaLoewe]] + [[InkaBischof]] + [[SvenHoser]] + [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 22:37, 16. Mai 2011 (CEST)

Version vom 16. Mai 2011, 22:39 Uhr

Im § 4 Abs. 2

Streiche: Auswahlkommission; Ersetzen durch: Ausschuss


§ 5 Abs. 2 S. 2

Streiche: Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt.

Begründung
Hohe Differenzen der Studierendenanzahl in den Fakultäten und somit ungerechte Verteilung.


ersetze die Kommission durch einen tatsächlichen Ausschuss der Fakultäten

Der Senat möge beschließen § 6 wie folgt zu ersetzen:

  1. Die HTW Dresden richtet einen Ausschuss zur Vergabe von Stipendien ein. Den Vorsitz hat in der Regel ein Mitglied des Rektorates.
  2. Dem Ausschuss gehören neben dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
    1. jeweils ein Hochschullehrer zur Vertretung jedes Fakultätsrates,
    2. jeweils ein Student zur Vertretung jedes Fakultätsrates und
    3. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
  3. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Der Ausschuss kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen.
Begründung
Anscheinend ist es Wille des Entwurfes, dass die Interessen der Fakultäten gewahrt werden. Aber auch mindestens die Belange der Studentinnen und Studenten sollten im Mittelpunkt stehen. Um den Willen des Entwurfes zu entsprechen und eine gewisse Homogenität zu schaffen, wird so auch die Vertretung der Studentinnen und Studenten aus dem Kreis der Mitglieder der Fakultätsräte einbezogen. Auch die Unabhängigkeit wird mit Änderung der Bezeichnung von Kommission hin zu Ausschuss erreicht.


§ 7

Der Ausschuss beschließt die Vergabe der Stipendien.

Abs. 2 entfällt

Begründung
siehe § 6

§ 8 Abs. 1 b

bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums bzw. Diplomstudiums und ggf. der ECTS-Rang.

Begründung
Diplomanten im Masterstudium haben ebenfalls Anspruch auf ein Stipendium.

§ 10

Ersetze: Auswahlkommission; Durch: Ausschuss



-- ChristianSchneider + DanielaKuenzler + ElisaLoewe + InkaBischof + SvenHoser + PaulRiegel 22:37, 16. Mai 2011 (CEST)