StuRa:Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen
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Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG] gefasst. | Üblicher Weise werden [[Beschluss | Beschlüsse]] [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Beschluss#gem.C3.A4.C3.9F_.5B.5BS.C3.A4chsHSG.5D.5D sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG] gefasst. | ||
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Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des [[Protokoll]]s gültig, sondern [[Protokoll]]e dienen "nur" zum späteren [[Protokolle#Beweisfunktion | Beweis]]. | Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des [[Protokoll]]s gültig, sondern [[Protokoll]]e dienen "nur" zum späteren [[Protokolle#Beweisfunktion | Beweis]]. | ||
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Grundsätzlich sind [[Beschluss | Beschlüsse]] nicht [http://de.wikipedia.org/wiki/Transient transient]. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für [[#Grundsatz | Grundsatzbeschlüsse]]. | Grundsätzlich sind [[Beschluss | Beschlüsse]] nicht [http://de.wikipedia.org/wiki/Transient transient]. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für [[#Grundsatz | Grundsatzbeschlüsse]]. | ||
Version vom 20. Oktober 2011, 06:09 Uhr
Beschlussfähigkeit
Gemäß § 54 Absatz 1 SächsHSG ist ein Organ beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen.
- Manche meinen fälschlich, dass immer mehr als die Hälfte aller Stimmen des Organes abgegeben werden müsste, denn sonst wäre ja keine Beschlussfähigkeit gegeben.
- Möge es doch "einfach" mit dem Vorgehen im SLT verglichen werden. Die Verfassung des Freistaates Sachsen laute gemäß Artikel 48 ähnlich Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder [...] vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.. Im SLT kommt es bekanntlich oft vor, dass weniger Stimmen abgegeben werden, als für die Beschlussfähigkeit notwendig wären. Jedoch ist der SLT beschlussfähig, da die Beschlussfähigkeit zum Beginn der Sitzung festgestellt wurde und im Folgenden keine erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgte. Gleichermaßen ist das, außer eine Ordnung sieht anderslautendes vor, bei anderen Organen.
- Des Weiteren kann wohl keine Mensch zur Abgabe einer Stimme gezwungen werden. (Bekanntlich gibt es Nichtwählerinnen und Nichtwähler. :-D ) Das gilt auch für das Abstimmen für das Fassen eines Beschlusses. Auch bei namentlichen Abstimmungen im Bundestag werden "Nicht abgegebene Stimmen" ausgewiesen. Es kann auch ein bewusster Wille vom Unterlassen der Stimmabgabe ausgehen. Im Übrigen kann wohl, sofern das gewünscht ist, geregelt werden, dass unmittelbar nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Beschlussfähigkeit festgestellt wird und im Falle der Feststellung einer mangelnden Beschlussfähigkeit das Fassen des Beschlusses zur kommenden Beschlussfähigkeit aufgeschoben wird.
Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit
Ist dies nicht der Fall, wird auf einer weiteren Sitzung der Themenpunkt erneut behandelt und kann dann auch ohne die vorgenannte Bedingung beschlossen werden.
gemäß SächsHSG
Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.
Mehrheit
der abgegebenen Stimmen
der Anwesenden
der Mitglieder
der Stimmberechtigten
von zwei Drittel der Mitglieder
der Stimmberechtigten
Gültigkeit
Beginn der Gültigkeit
Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:
- "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."
Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des Protokolls gültig, sondern Protokolle dienen "nur" zum späteren Beweis.
Ende der Gültigkeit
Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.
Besonderheiten
Wahlen
Finanzen
Ein derartiger Beschluss hat Auswirkung auf die Ausführung des Haushaltsplanes. Daher unterliegt das Reglungen der FO. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 SächsHSG) zur Ausführung des Haushaltsplanes als Verantwortliche Bestimmten (Referatsleitung Finanzen) zu beteiligen.
Grundsatz
Ein derartiger Beschluss zeichnet sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.
Forderung
Ein derartiger Beschluss bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.