Verfassung des Freistaates Sachsen
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Hochschule[Bearbeiten]
Hinsichtlich Hochschulen und Studium sind etwa Artikel 21 (Freiheit der Kunst und Wissenschaft), Artikel 28 (Berufs- und Gewerbefreiheit), Artikel 29 (Bildungsfreiheit) und ... direkt betroffen.