StuRa:Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ====
==== Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit ====
Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2046314182113&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 2 und 3 erneut eine [[Sitzung]] zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit, beschlussfähig. Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden.
Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2046314182113&jlink=p54 § 54] Absatz 2 Satz 2 und 3 [[SächsHSG]] erneut eine [[Sitzung]] zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit, beschlussfähig. Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte [[Sitzung#Einladung | Einladung zur Sitzung]] geachtet werden.


== gemäß [[SächsHSG]] ==
== gemäß [[SächsHSG]] ==

Version vom 20. Oktober 2011, 06:28 Uhr

Beschlussfähigkeit

Gemäß § 54 Absatz 1 SächsHSG ist ein Organ beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen.

Manche meinen fälschlich, dass immer mehr als die Hälfte aller Stimmen des Organes abgegeben werden müsste, denn sonst wäre ja keine Beschlussfähigkeit gegeben.
Möge es doch "einfach" mit dem Vorgehen im SLT verglichen werden. Die Verfassung des Freistaates Sachsen laute gemäß Artikel 48 ähnlich Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder [...] vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.. Im SLT kommt es bekanntlich oft vor, dass weniger Stimmen abgegeben werden, als für die Beschlussfähigkeit notwendig wären. Jedoch ist der SLT beschlussfähig, da die Beschlussfähigkeit zum Beginn der Sitzung festgestellt wurde und im Folgenden keine erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgte. Gleichermaßen ist das, außer eine Ordnung sieht anderslautendes vor, bei anderen Organen.
Des Weiteren kann wohl keine Mensch zur Abgabe einer Stimme gezwungen werden. (Bekanntlich gibt es Nichtwählerinnen und Nichtwähler. :-D ) Das gilt auch für das Abstimmen für das Fassen eines Beschlusses. Auch bei namentlichen Abstimmungen im Bundestag werden "Nicht abgegebene Stimmen" ausgewiesen. Es kann auch ein bewusster Wille vom Unterlassen der Stimmabgabe ausgehen. Im Übrigen kann wohl, sofern das gewünscht ist, geregelt werden, dass unmittelbar nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Beschlussfähigkeit festgestellt wird und im Falle der Feststellung einer mangelnden Beschlussfähigkeit das Fassen des Beschlusses zur kommenden Beschlussfähigkeit aufgeschoben wird.

Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit

Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 SächsHSG erneut eine Sitzung zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit, beschlussfähig. Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte Einladung zur Sitzung geachtet werden.

gemäß SächsHSG

Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.

Gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.

Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen.
Mehrheit der Stimmen der Anwesenden ist eine Abweichung von Art 42 Absatz 2 Satz 1 GG. In der Begründung zu § 70 SächsHG, der bei § 54 SächsHSG übernommen wurde, heißt es: Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Im Hinblick auf die Auslegung von Art. 42 Abs. 2 GG ergangenen Kommentierung, die Enthaltungen nicht als abgegebene Stimme betrachten, wird die bisherige SächsHG-Bestimmung zur Unterscheidung von der Regel des GG klarer formuliert. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
Beck'scher Online-Kommentar GG BeckOK GG Art. 42 Beschlüsse des Bundestags und Mehrheitserfordernisse

Mehrheit

der abgegebenen Stimmen

der Anwesenden

der Mitglieder

der Stimmberechtigten

von zwei Drittel der Mitglieder

der Stimmberechtigten

Gültigkeit

Beginn der Gültigkeit

Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:

"Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."

Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des Protokolls gültig, sondern Protokolle dienen "nur" zum späteren Beweis.

Ende der Gültigkeit

Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.

Besonderheiten

Wahlen

Finanzen

Ein derartiger Beschluss hat Auswirkung auf die Ausführung des Haushaltsplanes. Daher unterliegt das Reglungen der FO. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 SächsHSG) zur Ausführung des Haushaltsplanes als Verantwortliche Bestimmten (Referatsleitung Finanzen) zu beteiligen.

Grundsatz

Ein derartiger Beschluss zeichnet sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.

Forderung

Ein derartiger Beschluss bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.

Siehe auch