Anerkennung einer Studienleistung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Extraktion der Anerkennung von Prüfungsleistungen) |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. | Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. | ||
Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig. | Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig. | ||
== Siehe auch == | |||
; Hauptartikel [[Prüfung]] | |||
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
Zeile 15: | Zeile 18: | ||
* [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Antraganerk.pdf Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (Liste)] [[Website HTW Dresden]] | * [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Antraganerk.pdf Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (Liste)] [[Website HTW Dresden]] | ||
[[Kategorie:Prüfungen]] | |||
[[Kategorie:Studienvielfalt]] | [[Kategorie:Studienvielfalt]] | ||
[[Kategorie:studium generale]] | [[Kategorie:studium generale]] | ||
[[Kategorie:Internationales]] | [[Kategorie:Internationales]] | ||
[[Kategorie:Qualitätsmanagement]] | [[Kategorie:Qualitätsmanagement]] |
Version vom 15. März 2012, 07:41 Uhr
Das Anerkennung von Studienleistung ist wohl eine der "reglungsbedürftigsten" (oder eben gerade auch nicht) Angelegenheit.
Im StuRa recht das Thema in eine Vielzahl von Bereichen und kann und sollte daher übergreifend behandelt werden:
- Bereich Studienvielfalt
- Bereich studium generale (studium integrale)
- Referat Internationales
- Referat Qualitätsmanagement
Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach §58 VwGO schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.
Siehe auch
- Hauptartikel Prüfung