Anerkennung einer Studienleistung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
K (Anerkennung von Studienleistung wurde nach Anerkennung einer Studienleistung verschoben)
(kein Unterschied)

Version vom 15. März 2012, 07:45 Uhr

Das Anerkennung von Studienleistung ist wohl eine der "reglungsbedürftigsten" (oder eben gerade auch nicht) Angelegenheit.

Im StuRa recht das Thema in eine Vielzahl von Bereichen und kann und sollte daher übergreifend behandelt werden:

Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung

Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach §58 VwGO schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung

Weblinks