Studentinnenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Studentinnen- und Studentenschaft]] ist die Gesamtheit von uns allen [[Studentinnen und Studenten]] an unserer [[HTW Dresden]]. Sie ist eine von einer Vielzahl von [[Studentinnen- und Studentenschaft]]en. Ihr Bestehen ist [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/StudentInnenschaft sachsenweit] durch das [[SächsHSG]] festgelegt.  
Die [[{{PAGENAME}}]] ist die Gesamtheit von uns allen [[Studentinnen und Studenten]] an unserer [[HTW Dresden]]. Sie ist eine von einer Vielzahl von [[{{PAGENAME}}]]en. Ihr Bestehen ist [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/StudentInnenschaft sachsenweit] durch das [[SächsHSG]] festgelegt.  


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=== [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeit Rechtsfähigkeit] ===
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Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2673713120112&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 [[Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen#§ 24 Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft | SächsHSG]] sind wir als [[Studentinnen- und Studentenschaft]] eine [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeit rechtsfähige] Teil[http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts körperschaft] unserer [[HTW Dresden]].
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2673713120112&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 [[Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen#§ 24 Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft | SächsHSG]] sind wir als [[{{PAGENAME}}]] eine [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeit rechtsfähige] Teil[http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts körperschaft] unserer [[HTW Dresden]].


=== Teil[http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts körperschaft] ===
=== Teil[http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts körperschaft] ===


=== Besonderheit der [[Studentinnen- und Studentenschaft]] ===
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Die [[Mitgliedergruppen#Studentinnen und Studenten | Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten]] ist, bedingt durch ihre Größe und Wichtigkeit, die einzige aller [[Mitgliedergruppen]], die sich separat [[Selbstverwaltung | selbst verwalten]] darf.
Die [[Mitgliedergruppen#Studentinnen und Studenten | Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten]] ist, bedingt durch ihre Größe und Wichtigkeit, die einzige aller [[Mitgliedergruppen]], die sich separat [[Selbstverwaltung | selbst verwalten]] darf.


==== [http://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft Verfasstheit] der [[Studentinnen- und Studentenschaft]] ====
==== [http://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft Verfasstheit] der [[{{PAGENAME}}]] ====
Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft Verfassheit der Studierendenschaften (oder auch Verfasste Studierendenschaft)], kurz [[VS]], ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als [[Studentinnen- und Studentenschaft]] durch [[Gesetz]]. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft#politisch | politischer Belang der Studentinnen- und Studentenschaft]].
Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft Verfassheit der Studierendenschaften (oder auch Verfasste Studierendenschaft)], kurz [[VS]], ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als [[{{PAGENAME}}]] durch [[Gesetz]]. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft#politisch | politischer Belang der {{PAGENAME}}]].


Es handelt sich bei er [[Studentinnen- und Studentenschaft]] um einen ''Träger der Selbstverwaltung'' gemäß Artikel 82 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen, als (andere öffentliche-rechtlich Körperschaft). So kommt es dann auch, dass der [[Freistaat Sachsen]] dieser Gruppe ([[#Teilkörperschaft]] [[Studentinnen- und Studentenschaft]]) die Erfüllung von gesetzlichen [[Aufgaben]] aufträgt.
Es handelt sich bei er [[{{PAGENAME}}]] um einen ''Träger der Selbstverwaltung'' gemäß Artikel 82 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen, als (andere öffentliche-rechtlich Körperschaft). So kommt es dann auch, dass der [[Freistaat Sachsen]] dieser Gruppe ([[#Teilkörperschaft]] [[{{PAGENAME}}]]) die Erfüllung von gesetzlichen [[Aufgaben]] aufträgt.


; [[freier zusammenschluss von studentInnenschaften e. V.#Thema Verfasste Studierendenschaft | Thema ''Verfasste Studierendenschaft'' beim fzs]]
; [[freier zusammenschluss von studentInnenschaften e. V.#Thema Verfasste Studierendenschaft | Thema ''Verfasste Studierendenschaft'' beim fzs]]


=== [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht] ===
=== [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht] ===
Die Rechtsaufsicht über die [[Studentinnen- und Studentenschaft]] ist gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p6 § 6] Abs. 2 Nr. 3 [[SächsHSG]] der [[Hochschule]] als Aufgabe zugewiesen. Die [[Hochschule]] wiederum unterliegt gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p6 § 6] Abs. 1 Satz 2 [[SächsHSG]] der Rechtsaufsicht des [[SMWK]].
Die Rechtsaufsicht über die [[{{PAGENAME}}]] ist gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p6 § 6] Abs. 2 Nr. 3 [[SächsHSG]] der [[Hochschule]] als Aufgabe zugewiesen. Die [[Hochschule]] wiederum unterliegt gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p6 § 6] Abs. 1 Satz 2 [[SächsHSG]] der Rechtsaufsicht des [[SMWK]].


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=== Erfüllung der Aufgaben ===
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[https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Erf%C3%BCllung_%28Recht%29 Erfüllung] ist ein rechtlicher Begriff. Daraus begründet sich auch der Anspruch zum Erheben von [[Semesterbeitrag]].
[https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Erf%C3%BCllung_%28Recht%29 Erfüllung] ist ein rechtlicher Begriff. Daraus begründet sich auch der Anspruch zum Erheben von [[Semesterbeitrag]].


Die [[Studentinnen- und Studentenschaft]] hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den [[StuRa]], als [[Organ der Studentinnen- und Studentenschaft | ihr Organ]], erfüllt werden.
Die [[{{PAGENAME}}]] hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den [[StuRa]], als [[Organ der Studentinnen- und Studentenschaft | ihr Organ]], erfüllt werden.


Bei der Existenz von [[Fachschaften]], als Teile der [[Studentinnen- und Studentenschaft]], gilt das auch für alle einzelnen [[FSR]]. Dabei muss jeder [[FSR]] alle Aufgaben dezentral erfüllen.  
Bei der Existenz von [[Fachschaften]], als Teile der [[{{PAGENAME}}]], gilt das auch für alle einzelnen [[FSR]]. Dabei muss jeder [[FSR]] alle Aufgaben dezentral erfüllen.  


Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.
Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.
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==== Unterstützung durch die Hochschule ====
==== Unterstützung durch die Hochschule ====
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4267514182822&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] ist mindestens die [[Hochschule]] zur Unterstützung des [[StuRa]], als dem zentralen [[Organ]] der [[Studentinnen- und Studentenschaft]], verpflichtet.
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4267514182822&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] ist mindestens die [[Hochschule]] zur Unterstützung des [[StuRa]], als dem zentralen [[Organ]] der [[{{PAGENAME}}]], verpflichtet.


== freiwillige Mitgliedschaft ==
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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Studierendenschaft Wikipedia: Studierendenschaft]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Studierendenschaft Wikipedia: Studierendenschaft]
* [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft]]
* [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft]]

Aktuelle Version vom 31. Oktober 2022, 00:04 Uhr

Die Studentinnenschaft ist die Gesamtheit von uns allen Studentinnen und Studenten an unserer HTW Dresden. Sie ist eine von einer Vielzahl von Studentinnenschaften. Ihr Bestehen ist sachsenweit durch das SächsHSG festgelegt.

Grundlage[Bearbeiten]

Rechtsfähigkeit[Bearbeiten]

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG sind wir als Studentinnenschaft eine rechtsfähige Teilkörperschaft unserer HTW Dresden.

Teilkörperschaft[Bearbeiten]

Besonderheit der Studentinnenschaft[Bearbeiten]

Die Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten ist, bedingt durch ihre Größe und Wichtigkeit, die einzige aller Mitgliedergruppen, die sich separat selbst verwalten darf.

Verfasstheit der Studentinnenschaft[Bearbeiten]

Die Verfassheit der Studierendenschaften (oder auch Verfasste Studierendenschaft), kurz VS, ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als Studentinnenschaft durch Gesetz. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein politischer Belang der Studentinnenschaft.

Es handelt sich bei er Studentinnenschaft um einen Träger der Selbstverwaltung gemäß Artikel 82 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen, als (andere öffentliche-rechtlich Körperschaft). So kommt es dann auch, dass der Freistaat Sachsen dieser Gruppe (#Teilkörperschaft Studentinnenschaft) die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben aufträgt.

Thema Verfasste Studierendenschaft beim fzs

Rechtsaufsicht[Bearbeiten]

Die Rechtsaufsicht über die Studentinnenschaft ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 SächsHSG der Hochschule als Aufgabe zugewiesen. Die Hochschule wiederum unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG der Rechtsaufsicht des SMWK.

§ 41 HRG[Bearbeiten]

Aufgaben[Bearbeiten]

§ 24 SächsHSG
(3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
4. Unterstützung der Studenten im Studium,
5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
Begründung zum SächsHSG
Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 umfasst die auch die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte, soweit diese von der Personalvertretung nicht wahrgenommen werden.
Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 5
Die Studentenschaft kann in ihrem Wirkungskreis auch auf die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie auf die Förderung des ökologischen Verantwortungsbewusstsein hinwirken.

Zuweisung der Aufgaben im StuRa[Bearbeiten]

§ 24 SächsHSG

1. Wahrnehmung der hochschulinternen,

Referat Verwaltung

hochschulpolitischen,

Referat Hochschulpolitik

sozialen

Referat Soziales

und kulturellen Belange der Studenten,

Referat Kultur

2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,

Referat Qualitätsmanagement

3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,

Referat Soziales

4. Unterstützung der Studenten im Studium,

Referat Studium

5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule

Referat Sport

6. Pflege der regionalen, überregionalen

Referat Hochschulpolitik

und internationalen Studentenbeziehungen

Referat Internationales mit Faranto e.V.

und die Förderung der studentischen Mobilität,

Referat Verwaltung

7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.

Referat Hochschulpolitik
§ 25 SächsHSG
Referat Öffentlichkeitsarbeit
§ 26 SächsHSG
Referat Verwaltung
§ 27 SächsHSG
Referat Verwaltung
§ 28 SächsHSG
Referat Hochschulpolitik
Referat Verwaltung
§ 29 SächsHSG
Referat Finanzen

Verteilung der Aufgaben im StuRa[Bearbeiten]

Erfüllung der Aufgaben[Bearbeiten]

Erfüllung ist ein rechtlicher Begriff. Daraus begründet sich auch der Anspruch zum Erheben von Semesterbeitrag.

Die Studentinnenschaft hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den StuRa, als ihr Organ, erfüllt werden.

Bei der Existenz von Fachschaften, als Teile der Studentinnenschaft, gilt das auch für alle einzelnen FSR. Dabei muss jeder FSR alle Aufgaben dezentral erfüllen.

Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.

Unterstützung[Bearbeiten]

Unterstützung durch die Hochschule[Bearbeiten]

Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG ist mindestens die Hochschule zur Unterstützung des StuRa, als dem zentralen Organ der Studentinnenschaft, verpflichtet.

freiwillige Mitgliedschaft[Bearbeiten]

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 3 SächsHSFG ist ein Austritt aus der (und gemäß Satz 4 ein Wiedereintritt in die) Körperschaft öffentlichen Rechts möglich.

Daten zum Austritten aus der Studentinnenschaft[Bearbeiten]

Beantwortung einer kleiner Anfrage mit den Zahlen der Austritte aus den Studentinnenschaften an alle Hochschulen in Sachsen bis 2021 (Austritte aus der verfassten Studentenschaft)

Siehe auch[Bearbeiten]