Fakultätsrat: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. Dezember 2010, 10:40 Uhr
Die Fakultätsräte sind sachsenweit vorgeschriebene Organe der Fakultäten. Sie sind die Kollegialorgane der Fakultäten. Die Fakultätsräte beschäftigt sich gemäß § 88 SächsHSG mit:
- Berufungen
- Studien- und Prüfungsordnungen
- Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
- Evaluation
- Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel
- Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan
- Zielvereinbarungen mit dem Rektorat und dem SMWK
Grundlage
Zusammensetzung
Die grundsätzliche Zusammensetzung der Fakultätsräte ergibt sich gemäß § 88 SächsHSG. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß § 15 Grundordnung HTW Dresden nach der Anzahl der Planstellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
Zusammensetzungen der einzelnen Fakultätsräte
Größe der Fakultät (Hochschullehrer Planstellen) |
Anzahl der gewählten Vertreter aus der Gruppe der | |||
---|---|---|---|---|
Summe | Professoren | Mitarbeiter | Studenten | |
<= 15 Fakultät Gestaltung |
6 + GB | 4 | 1 | 1 |
16 - 30 Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur Fakultät Elektrotechnik Fakultät Geoinformation Fakultät Landbau/Landespflege Fakultät Wirtschaftswissenschaften |
10 + GB | 6 | 2 | 2 |
31 - 45 Fakultät Informatik/Mathematik Fakultät Maschinenbau/Verfahrenstechnik |
14 + GB | 8 | 3 | 3 |
>45 | 20 + GB | 11 | 4 | 5 |
Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten
Auf der Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Vertretung der Studentinnen und Studenten einen nach den beschränkten Möglichkeiten des SächsHSG ein guten Anteil der Stimmen. Der Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten liegt jedoch bei weniger als einem Viertel.