Prorektorinnen und Prorektoren HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen
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* [[Grundordnung HTW Dresden]] | * [[Grundordnung HTW Dresden]] | ||
== Ansprechstelle für die [[Studentinnen- und Studentenschaft]] == | |||
In der Begründung zum [[SächsHSG]] ''Zu § 83 Rektorat'' ''Zu Absatz 1'' heißt es in Satz 3: ''Im Falle der Erweiterung des Rektorats soll ein Prorektor'' [...] ''Ansprechpartner der Studentenschaft sein.'' | |||
Unklar ist, wer die Ansprechperson von den [[Prorektorinnen und Prorektoren HTW Dresden | Prorektorinnen und Prorektoren]] sein soll. Eine klare Aussage dazu gibt es nicht. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 28. September 2012, 11:18 Uhr
Könnte auch eine Studentin oder ein Student gemäß SächsHSG sein.
Rechtsgrundlage
Ansprechstelle für die Studentinnen- und Studentenschaft
In der Begründung zum SächsHSG Zu § 83 Rektorat Zu Absatz 1 heißt es in Satz 3: Im Falle der Erweiterung des Rektorats soll ein Prorektor [...] Ansprechpartner der Studentenschaft sein.
Unklar ist, wer die Ansprechperson von den Prorektorinnen und Prorektoren sein soll. Eine klare Aussage dazu gibt es nicht.