StuRa:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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=== §3 Ausschreibung ===
=== §3 Ausschreibung ===
Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der
# Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in
Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der
Hochschule ausgeschrieben.
Hochschule ausgeschrieben.
Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebe-
# Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebenenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchstzahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaffelten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hochschule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
nenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchst-
# Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
zahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaf-
#* Form der Bewerbung und Stelle für die Einreichung,
felten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hoch-
#* vom Bewerber beizubringende Unterlagen,
schule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
#* Bewerbungsfrist und Ablauf des Auswahlverfahrens sowie
Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
#* Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.
- Form der Bewerbung und Stelle für die Einreichung,
 
- vom Bewerber beizubringende Unterlagen,
=== §4 Bewerbungsverfahren ===
- Bewerbungsfrist und Ablauf des Auswahlverfahrens sowie
# Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
- Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.
# Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
§4
# Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bewerbungsverfahren
## Tabellarischer Lebenslauf,
Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten
## Motivationsschreiben, in dem auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung sowie besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände dargestellt sind,
Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
## bei Studienbewerbern und Bewerbern im ersten und zweiten Fachsemester das Abiturzeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis (in Kopie), bei ausländischen Zeugnissen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache,
Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
## Immatrikulationsbescheinigung, bei Studienanfängern der Zulassungsbescheid in Kopie,
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
## für Bewerber im Masterstudiengang zusätzlich das Bachelorzeugnis,
3
## Nachweis über bisherige Leistungen im Studium,
(3)
## Nachweis über sonstige Fähigkeiten und Leistungen (in Kopie),
(1)
## Erklärung darüber, ob/in welcher Höhe ein anderes Stipendium bezogen wird,
(2)
## Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren.
(3)
 
(1)
=== §5 Verteilungsschlüssel ===
(2)
# Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu
(3)
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a. Tabellarischer Lebenslauf,
b. Motivationsschreiben, in dem auch gesellschaftliches Engagement, die Be-
reitschaft zur Übernahme von Verantwortung sowie besondere soziale, famili-
äre oder persönliche Umstände dargestellt sind,
c. bei Studienbewerbern und Bewerbern im ersten und zweiten Fachsemester
das Abiturzeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis (in Kopie), bei ausländischen
Zeugnissen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher oder engli-
scher Sprache,
d. Immatrikulationsbescheinigung, bei Studienanfängern der Zulassungsbe-
scheid in Kopie,
e. für Bewerber im Masterstudiengang zusätzlich das Bachelorzeugnis,
f. Nachweis über bisherige Leistungen im Studium,
g. Nachweis über sonstige Fähigkeiten und Leistungen (in Kopie),
h. Erklärung darüber, ob/in welcher Höhe ein anderes Stipendium bezogen wird,
i. Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs-
bzw. Auswahlverfahren.
§5
Verteilungsschlüssel
Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden.
Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu
bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.
bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.
Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten be-
# Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der
rücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der
eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.
eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde
# Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben.
gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die
 
proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweck-
=== §6 Auswahlkommission ===
gebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportio-
# Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Auswahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden unbefristet berufen.
nale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.
# Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studentische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom jeweiligen Dekan benannt.
Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportio-
# Die Auswahlkommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
nalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz
# Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.
2 durch die Fakultäten einzuwerben.
 
§6
=== §7 Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid ===
Auswahlkommission
# Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Aus-
# Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat über die Gewährung der Stipendien.
wahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorek-
# Die Benachrichtigung über die Stipendienbewilligung erfolgt durch Bescheid. Im Bewilligungsbescheid werden die Art und der Zeitpunkt der Leistungsnachweise festgelegt, die der Stipendiat erbringen muss, damit das Stipendium gemäß § 9 Abs. 2 weiter gewährt werden kann.
tor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einverneh-
# Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen ist und die Stipendiaten informiert worden sind.
men mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus
 
dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommis-
=== §8 Auswahlkriterien ===
sion werden unbefristet berufen.
# Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachsemester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein
## bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studen-
## bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.  
tische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der
#: Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere berücksichtigt werden
Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom
## besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,
jeweiligen Dekan benannt.
## außerschulisches und gesellschaftliches Engagement,
Die Auswahlkommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwe-
## besondere persönliche oder familiäre Umstände.
senden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
# Über die Leistung und Begabung der immatrikulierten Studierenden in Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
## Durchschnitt aller bis zum Tag der Bewerbung vorliegenden Noten. Dabei sollen in der Regel nach den ECTS-Punkten gewichtete Noten abgeschlossener Module zugrunde gelegt werden; insbesondere für Studierende in frühen Semestern können auch die Ergebnisse einzelner Prüfungen herangezogen werden,
4
## Zahl der bis zum Tag der Bewerbung erworbenen ECTS-Punkte unter Berücksichtigung des empfohlenen Studienablaufs im Studienablaufplan der Studienordnung,
(4)
## Bei Studierenden in Bachelor- und Diplomstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
(1)
## Bei Studierenden in Masterstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Dauer und die Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
(2)
#: Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpolitisches Engagement berücksichtigt werden.
(3)
 
(4)
=== §9 Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf ===
(1)
# Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hiervon kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden, wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipendium höher als 150 Euro ist.
(2)
# Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann
# Die gesamte Förderdauer wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Semestern bewilligt.
insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.
# Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums wird das Stipendium in gleicher Höhe fortgezahlt.
§7
# Für die Beurlaubung, die Beendigung und den Widerruf des Stipendiums gelten die Regelungen des StipG.
Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid
 
Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Stu-
=== § 10 Leistungsüberprüfung ===
dienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
# Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß
Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat
§ 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden.
über die Gewährung der Stipendien.
# Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.
Die Benachrichtigung über die Stipendienbewilligung erfolgt durch Bescheid. Im Bewil-
 
ligungsbescheid werden die Art und der Zeitpunkt der Leistungsnachweise festgelegt,
=== § 11 Mitwirkungspflichten ===
die der Stipendiat erbringen muss, damit das Stipendium gemäß § 9 Abs. 2 weiter
# Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen
gewährt werden kann.
Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen
ist und die Stipendiaten informiert worden sind.
§8
Auswahlkriterien
Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachse-
mester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien ent-
schieden:
a. bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durch-
schnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang
relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
b. bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschluss-
note des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbe-
sondere berücksichtigt werden
a. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Be-
rufstätigkeit und Praktika,
b. außerschulisches und gesellschaftliches Engagement,
c. besondere persönliche oder familiäre Umstände.
Über die Leistung und Begabung der immatrikulierten Studierenden in Diplom-, Ba-
chelor- und Masterstudiengängen wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien
entschieden:
a. Durchschnitt aller bis zum Tag der Bewerbung vorliegenden Noten. Dabei sol-
len in der Regel nach den ECTS-Punkten gewichtete Noten abgeschlossener
Module zugrunde gelegt werden; insbesondere für Studierende in frühen Se-
mestern können auch die Ergebnisse einzelner Prüfungen herangezogen
werden,
b. Zahl der bis zum Tag der Bewerbung erworbenen ECTS-Punkte unter Be-
rücksichtigung des empfohlenen Studienablaufs im Studienablaufplan der
Studienordnung,
c. Bei Studierenden in Bachelor- und Diplomstudiengängen bis einschließlich
des zweiten Fachsemesters zudem die Durchschnittsnote der Hochschulzu-
gangsberechtigung,
d. Bei Studierenden in Masterstudiengängen bis einschließlich des zweiten
Fachsemesters zudem die Dauer und die Abschlussnote des Bachelorstudi-
ums und ggf. der ECTS-Rang.
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
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Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbe-
sondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpoliti-
sches Engagement berücksichtigt werden.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
§9
Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf
Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hier-
von kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden,
wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipen-
dium höher als 150 Euro ist.
Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit
des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von
§ 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
Die gesamte Förderdauer wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Das Stipendium
wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Semestern bewilligt.
Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums wird das Stipendium in gleicher
Höhe fortgezahlt.
Für die Beurlaubung, die Beendigung und den Widerruf des Stipendiums gelten die
Regelungen des StipG.
§ 10
Leistungsüberprüfung
Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob ei-
ne Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist
der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß
§ 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre
Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt
werden.
Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.
§ 11
Mitwirkungspflichten
Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten
erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen
erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.
erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.
Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung
# Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
# Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.
Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule fest-
 
zulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.
=== § 12 Inkrafttreten ===
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
Die Ordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat am XX.XX.2011 beschlossen und tritt zum XX.XX.2011 in Kraft.
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§ 12
 
Inkrafttreten
Die Ordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat am XX.XX.2011 beschlos-
sen und tritt zum XX.XX.2011 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom XX.XX.2011.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom XX.XX.2011.
Dresden, den XX.XX.2011
Dresden, den XX.XX.2011
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Rektor
Rektor
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
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Version vom 16. Mai 2011, 16:05 Uhr

= Entwurf zur Ordnung zur Stipendienvergabe im Rah- men des Nationalen Stipendienprogramms

Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms

der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences

vom

... 2011


Aufgrund von § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SächsGVBl. S. 900) vom 10. Dezember 2008, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, i. V. m. § 1 der Stipendienprogramm-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Ordnung als Satzung erlassen.

§ 1 Gegenstand, Zweck und Grundlage der Förderung

  1. Diese Ordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes zur Schaf7fung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz-StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2204),

und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung-StipV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.

  1. Zur Förderung besonders begabter Studienbewerber und Studierender, die jeweils hervorragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, werden von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden auf Antrag Stipendien im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms vergeben.

§2 Förderfähige Studierende und Studienbewerber

  1. Das Stipendienprogramm richtet sich an besonders begabte und leistungsstarke
    1. Studienbewerber, die sich an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in das erste Fachsemester einschreiben wollen und die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen sowie an
    2. Studierende in Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen, die jeweils an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden immatrikuliert sind.
  2. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung gemäß § 1 Abs. 3 StipG oder § 4 Abs. 1 S. 1 StipG erhält; es sei denn, sie unterschreitet je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro.

§3 Ausschreibung

  1. Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der

Hochschule ausgeschrieben.

  1. Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebenenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchstzahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaffelten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hochschule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
  2. Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
    • Form der Bewerbung und Stelle für die Einreichung,
    • vom Bewerber beizubringende Unterlagen,
    • Bewerbungsfrist und Ablauf des Auswahlverfahrens sowie
    • Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.

§4 Bewerbungsverfahren

  1. Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
  2. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
  3. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Tabellarischer Lebenslauf,
    2. Motivationsschreiben, in dem auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung sowie besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände dargestellt sind,
    3. bei Studienbewerbern und Bewerbern im ersten und zweiten Fachsemester das Abiturzeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis (in Kopie), bei ausländischen Zeugnissen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache,
    4. Immatrikulationsbescheinigung, bei Studienanfängern der Zulassungsbescheid in Kopie,
    5. für Bewerber im Masterstudiengang zusätzlich das Bachelorzeugnis,
    6. Nachweis über bisherige Leistungen im Studium,
    7. Nachweis über sonstige Fähigkeiten und Leistungen (in Kopie),
    8. Erklärung darüber, ob/in welcher Höhe ein anderes Stipendium bezogen wird,
    9. Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren.

§5 Verteilungsschlüssel

  1. Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu

bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.

  1. Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der

eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.

  1. Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben.

§6 Auswahlkommission

  1. Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Auswahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden unbefristet berufen.
  2. Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studentische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom jeweiligen Dekan benannt.
  3. Die Auswahlkommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.

§7 Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid

  1. Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
  2. Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat über die Gewährung der Stipendien.
  3. Die Benachrichtigung über die Stipendienbewilligung erfolgt durch Bescheid. Im Bewilligungsbescheid werden die Art und der Zeitpunkt der Leistungsnachweise festgelegt, die der Stipendiat erbringen muss, damit das Stipendium gemäß § 9 Abs. 2 weiter gewährt werden kann.
  4. Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen ist und die Stipendiaten informiert worden sind.

§8 Auswahlkriterien

  1. Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachsemester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
    1. bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
    2. bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
    Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere berücksichtigt werden
    1. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,
    2. außerschulisches und gesellschaftliches Engagement,
    3. besondere persönliche oder familiäre Umstände.
  2. Über die Leistung und Begabung der immatrikulierten Studierenden in Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
    1. Durchschnitt aller bis zum Tag der Bewerbung vorliegenden Noten. Dabei sollen in der Regel nach den ECTS-Punkten gewichtete Noten abgeschlossener Module zugrunde gelegt werden; insbesondere für Studierende in frühen Semestern können auch die Ergebnisse einzelner Prüfungen herangezogen werden,
    2. Zahl der bis zum Tag der Bewerbung erworbenen ECTS-Punkte unter Berücksichtigung des empfohlenen Studienablaufs im Studienablaufplan der Studienordnung,
    3. Bei Studierenden in Bachelor- und Diplomstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
    4. Bei Studierenden in Masterstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Dauer und die Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
    Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpolitisches Engagement berücksichtigt werden.

§9 Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf

  1. Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hiervon kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden, wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipendium höher als 150 Euro ist.
  2. Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
  3. Die gesamte Förderdauer wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Semestern bewilligt.
  4. Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums wird das Stipendium in gleicher Höhe fortgezahlt.
  5. Für die Beurlaubung, die Beendigung und den Widerruf des Stipendiums gelten die Regelungen des StipG.

§ 10 Leistungsüberprüfung

  1. Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß

§ 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden.

  1. Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.

§ 11 Mitwirkungspflichten

  1. Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen

erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.

  1. Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
  2. Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Ordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat am XX.XX.2011 beschlossen und tritt zum XX.XX.2011 in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom XX.XX.2011.

Dresden, den XX.XX.2011


Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel

Rektor