StuRa Diskussion:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Senat möge beschließen, dass § 6 wie folgt ersetzt wird: | Der Senat möge beschließen, dass § 6 wie folgt ersetzt wird: | ||
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## ''die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule | ## ''die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule | ||
# ''Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. | # ''Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. | ||
# ''Der Ausschuss kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. | # ''Der Ausschuss kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. | ||
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: Streiche: Auswahlkommission; | |||
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: Streiche: Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Stu-dienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll. | |||
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: Entfall: Abs. 2 | |||
Durch: Ausschuss | ; § 10 Abs. 1 S. 1: | ||
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Version vom 17. Mai 2011, 13:44 Uhr
1. Antrag: Vertragung
Der Senat möge beschließen, den Tagesordnungspunkt 6 "Beratung und Beschluss der Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramm" zu vertagen.
- Begründung
- Bei der Erarbeitung der Ordnung wurden die Studentinnen und Studenten nicht beteiligt. Es erscheint wichtig insbesondere die Belange der Mitgliedergruppe, an die sich der Gegenstand der Ordnung richtet, durch ihre Vertretung einzubeziehen.
2. Antrag: Gleichberechtigung von allen Studierenden
Der Senat möge beschließen, § 5 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.
- Streiche: Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt.
- Begründung
- Die unterschiedliche Anzahl von Studierenden an den Fakultäten sorgt für eine womöglich nicht den Leistungen der einzelnen Studierenden gerechte Verteilung. Jede Studentin und jeder Student muss unabhängig von der Fakultät förderbar sein.
3. Antrag: ersetze die Kommission durch einen tatsächlichen Ausschuss der Fakultäten
Der Senat möge beschließen § 6 wie folgt zu ersetzen:
- Die HTW Dresden richtet einen Ausschuss zur Vergabe von Stipendien ein. Den Vorsitz hat in der Regel ein Mitglied des Rektorates.
- Dem Ausschuss gehören neben dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
- jeweils ein Hochschullehrer zur Vertretung jedes Fakultätsrates,
- jeweils ein Student zur Vertretung jedes Fakultätsrates und
- die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
- Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Der Ausschuss kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen.
- Begründung
- Anscheinend ist es Wille des Entwurfes, dass die Interessen der Fakultäten gewahrt werden. Aber auch mindestens die Belange der Studentinnen und Studenten sollten im Mittelpunkt stehen. Um den Willen des Entwurfes zu entsprechen und eine gewisse Homogenität zu schaffen, wird so auch die Vertretung der Studentinnen und Studenten aus dem Kreis der Mitglieder der Fakultätsräte einbezogen. Auch die Unabhängigkeit wird mit Änderung der Bezeichnung von Kommission hin zu Ausschuss erreicht.
Nach sich ziehende Änderungen
- § 4 Abs. 2
- Streiche: Auswahlkommission;
- Ersetzen durch: Ausschuss
- § 7 Abs. 1
- Streiche: Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
- Ersetze: Der Ausschuss beschließt die Vergabe der Stipendien.
- Entfall: Abs. 2
- § 10 Abs. 1 S. 1
- Ersetze: Auswahlkommission;
- Durch: Ausschuss
Antrag 4: Förderungsmöglichkeit von Master-Studierenden mit Diplomabschluss
§ 8 Abs. 1 b: bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums bzw. Diplomstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
- Begründung
- Diplomanten im Masterstudium haben ebenfalls Anspruch auf ein Stipendium.
sollte Antrag 3 abgelehnt werden - Antrag 5: Auswahlkommission als Senatsausschuss
Der Senat möge beschließen, dass § 6 wie folgt ersetzt wird:
- Der Senat richtet eine Kommission zur Vergabe von Stipendien ein. Den Vorsitz hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden.
- Dem Ausschuss gehören neben dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
- ergänzend 3 Hochschullehrer aus dem Senat,
- die 4 Studenten aus dem Senat und
- die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
- Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Der Ausschuss kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen.
- Begründung
Nach sich ziehende Änderungen
- § 4 Abs. 2
- Streiche: Auswahlkommission;
- Ersetzen durch: Ausschuss
- § 7 Abs. 1
- Streiche: Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Stu-dienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
- Ersetze: Der Ausschuss beschließt die Vergabe der Stipendien.
- Entfall: Abs. 2
- § 10 Abs. 1 S. 1
- Ersetze: Auswahlkommission;
- Durch: Ausschuss
-- ChristianSchneider + DanielaKuenzler + ElisaLoewe + InkaBischof + SvenHoser + PaulRiegel 22:37, 16. Mai 2011 (CEST)