Prüfung: Unterschied zwischen den Versionen
(Anerkennung) |
|||
Zeile 45: | Zeile 45: | ||
== Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen == | == Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen == | ||
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. | Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. | ||
Diese muss nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO]] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
* [[Prüfungsberatung]] | * [[Prüfungsberatung]] |
Version vom 13. Januar 2012, 08:04 Uhr
Unterscheidung nach Art des Versuches
Freiversuch
Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfungen gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG.
Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.
erster regulärer Prüfungsversuch
erste Wiederholungsprüfung
zweite Wiederholungsprüfung
Abmelden
Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per Antrag. Der Antrag ist an das Prüfungsamt zu richten.
Eine Quittierung des Posteingang kann verlangt werden. Sollte das Prüfungsamt oder andere Stelle vom DezStud nicht bereit sein diese auszustellen, kann dazu ein Posteingangsstempel der Poststelle ersatzweise dienen.
Antrag zum Abmelden von Prüfungen
Das Dokument ist ein Vordruck des DezStud zum Abmelden von Prüfungen. Es ist auf der Website HTW Dresden zu finden.
Verfahren zum Abmelden
Die Frist zur Abgabe dieses Antrages ergibt sich aus der jeweiligen SPO.
Abmelden vom ersten Prüfungsversuch
Das Abmelden vom ersten Versuch (also ohne, dass ein Versuch vorher als nicht bestanden gezählt wurde) ist ein Recht. Dieses kann wiederholt in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen erscheint eine "Verschleppen" des Ablegens von Prüfungsleistungen wenig erstrebenswert. So kann es zu einem "Stauen" von zu erbringenden Prüfungsleistungen kommen, was eine erhöhte Belastung darstellt.
Die Frist beträgt gemäß der MusterSPO eine Woche vor dem angekündigten Termin.
Abmelden von der ersten Wiederholungsprüfung
Das Abmelden vom der ersten Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn
- der Antrag begründet ist, um somit ein Abweichen von der Regel gemäß § 19 MusterSPO zu rechtfertigen, und
- ein weiterer Termin innerhalb des Jahres nach dem Ablegen des ersten Prüfungsversuches gemäß § 35 Absatz 3 Satz 4 SächsHSG möglich (und möglich bereits bekanntgegeben ist.
Abmelden von der zweiten Wiederholungsprüfung
Das Abmelden vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß § 35 Absatz 3 Satz 5 SächsHSG nicht möglich.
endgültig nicht bestanden
Eine Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, kurz e.n.b., wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen Prüfung eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer HTW Dresden nach dem Nichtbestehen der 2. W..
Das führt zur Exmatrikulation bei Pflichtprüfung.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach [§58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.