Prüfungsergebnis: Unterschied zwischen den Versionen

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Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]].
Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]].
== Prüfungseinsicht ==
=== Prüfungseinsicht Grundlage ===
[[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§27 Einsicht in die Prüfungsakten | § 27]] [[MusterSPO]]


== Zweitkorrektur ==
== Zweitkorrektur ==

Version vom 31. März 2012, 16:51 Uhr

teilgenommen

bestanden

nicht bestanden

endgültig nicht bestanden

Eine Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, kurz e.n.b., wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen Prüfung eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer HTW Dresden nach dem Nichtbestehen der 2. W.. Eine Ausnahme bildet die Abschlussarbeit. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 und 4 der (Muster-)PO nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden und eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

Das führt zur Exmatrikulation bei Pflichtprüfung.

Prüfungseinsicht

Prüfungseinsicht Grundlage

§ 27 MusterSPO

Zweitkorrektur

Eine Zweitkorrektur einer Prüfung ist beim (zuständigen) Prüfungsausschuss zu beantragen.

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung