Fakultätsrat: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten ===
=== Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten ===

Version vom 12. Mai 2012, 02:19 Uhr

Die Fakultätsräte sind sachsenweit vorgeschriebene Organe der Fakultäten. Sie sind die Kollegialorgane der Fakultäten. Jeder Fakultätsrat beschäftigt sich gemäß § 88 SächsHSG mit:

  • Berufungen
  • Studien- und Prüfungsordnungen
  • Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
  • Evaluation
  • Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel
  • Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan
  • Zielvereinbarungen mit dem Rektorat und dem SMWK

Grundlage

Zusammensetzung

Die grundsätzliche Zusammensetzung der einzelnen Fakultätsräte ergibt sich gemäß § 88 SächsHSG. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß § 15 Grundordnung HTW Dresden nach der Anzahl der Planstellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Zusammensetzungen der einzelnen Fakultätsräte

Größe der Fakultät
(Anzahl der Planstellen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)
Anzahl der gewählten Vertretungen
aus der Gruppe der
Summe der Stimmen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Studentinnen und Studenten
<= 15
Fakultät Gestaltung
6 + GB* 4 1 1
16 - 30
Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur
Fakultät Elektrotechnik
Fakultät Geoinformation
Fakultät Landbau/Landespflege
Fakultät Wirtschaftswissenschaften
10 + GB* 6 2 2
31 - 45
Fakultät Informatik/Mathematik
Fakultät Maschinenbau/Verfahrenstechnik
14 + GB* 8 3 3
>45
20 + GB* 11 4 5
*Gleichstellungsbeauftragte

Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten

Auf Grund der Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Vertretung der Studentinnen und Studenten einen nach den beschränkten Möglichkeiten des SächsHSG ein guten Anteil der Stimmen. Der Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten liegt jedoch bei weniger als einem Viertel.