Nichtveranlagungsbescheinigung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der [[StuRa]] muss seine erwirtschaften Kapitalerträge nicht versteuern, da | Der [[StuRa]] muss seine erwirtschaften Kapitalerträge nicht versteuern, da das Organ einer Körperschaft im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html § 44a] Abs. 4 und Abs. 8 [[EStG]] ist. | ||
Es wird, auf Antrag, von der zuständigen Behörde eine [[Nichtveranlagungsbescheinigung]], in der Regel für 3 Jahre, ausgestellt. | Es wird, auf Antrag, von der zuständigen Behörde eine [[Nichtveranlagungsbescheinigung]], in der Regel für 3 Jahre, ausgestellt. |
Aktuelle Version vom 4. September 2013, 14:24 Uhr
Der StuRa muss seine erwirtschaften Kapitalerträge nicht versteuern, da das Organ einer Körperschaft im Sinne des § 44a Abs. 4 und Abs. 8 EStG ist.
Es wird, auf Antrag, von der zuständigen Behörde eine Nichtveranlagungsbescheinigung, in der Regel für 3 Jahre, ausgestellt.
Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt Dresden III.
Bescheide[Bearbeiten]
Ordnungsnummer | Gültigkeit |
---|---|
3203/000149025067 | 2009-01-01 - 2011-12-31 |
nicht bekannt | 2012-01-01 - 2014-12-31 |