Nichtveranlagungsbescheinigung

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Der StuRa muss seine erwirtschaften Kapitalerträge nicht versteuern, da das Organ einer Körperschaft im Sinne des § 44a Abs. 4 und Abs. 8 EStG ist.

Es wird, auf Antrag, von der zuständigen Behörde eine Nichtveranlagungsbescheinigung, in der Regel für 3 Jahre, ausgestellt.

Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt Dresden III.

Bescheide[Bearbeiten]

Ordnungsnummer Gültigkeit
3203/000149025067 2009-01-01 - 2011-12-31
nicht bekannt 2012-01-01 - 2014-12-31

Siehe auch[Bearbeiten]