Studentinnenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft Verfassheit der Studierendenschaften (oder auch Verfasste Studierendenschaft)], kurz [[VS]], ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als [[Studentinnen- und Studentenschaft]] durch [[Gesetz]]. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft#politisch | politischer Belang der Studentinnen- und Studentenschaft]]. | Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft Verfassheit der Studierendenschaften (oder auch Verfasste Studierendenschaft)], kurz [[VS]], ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als [[Studentinnen- und Studentenschaft]] durch [[Gesetz]]. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein [[Belange der Studentinnen- und Studentenschaft#politisch | politischer Belang der Studentinnen- und Studentenschaft]]. | ||
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Version vom 26. Dezember 2013, 21:33 Uhr
Die Studentinnen- und Studentenschaft ist die Gesamtheit von uns allen Studentinnen und Studenten an unserer HTW Dresden. Sie ist eine von einer Vielzahl von Studentinnen- und Studentenschaften. Ihr Bestehen ist sachsenweit durch das SächsHSG festgelegt.
Grundlage
Rechtsfähigkeit
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG sind wir als Studentinnen- und Studentenschaft eine rechtsfähige Teilkörperschaft unserer HTW Dresden.
Teilkörperschaft
Besonderheit der Studentinnen- und Studentenschaft
Die Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten ist, bedingt durch ihre Größe und Wichtigkeit, die einzige aller Mitgliedergruppen, die sich separat selbst verwalten darf.
Verfasstheit der Studentinnen- und Studentenschaft
Die Verfassheit der Studierendenschaften (oder auch Verfasste Studierendenschaft), kurz VS, ist Sicherung der Existenz der Gesamtheit als Studentinnen- und Studentenschaft durch Gesetz. Der "Selbsterhalt" ist folglich ein politischer Belang der Studentinnen- und Studentenschaft.
Es handelt sich bei er Studentinnen- und Studentenschaft um einen Träger der Selbstverwaltung gemäß Artikel 82 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen.
Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Studentinnen- und Studentenschaft ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 SächsHSG der Hochschule als Aufgabe zugewiesen. Die Hochschule wiederum unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG der Rechtsaufsicht des SMWK.
§ 41 HRG
Aufgaben
- § 24 SächsHSG
- (3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
- 1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
- 2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
- 3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
- 4. Unterstützung der Studenten im Studium,
- 5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
- 6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
- 7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
- Begründung zum SächsHSG
- Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 2
- Nummer 1 umfasst die auch die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte, soweit diese von der Personalvertretung nicht wahrgenommen werden.
- Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 5
- Die Studentenschaft kann in ihrem Wirkungskreis auch auf die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie auf die Förderung des ökologischen Verantwortungsbewusstsein hinwirken.
Zuweisung der Aufgaben im StuRa
- § 24 SächsHSG
1. Wahrnehmung der hochschulinternen,
hochschulpolitischen,
sozialen
und kulturellen Belange der Studenten,
2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
4. Unterstützung der Studenten im Studium,
5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
6. Pflege der regionalen, überregionalen
und internationalen Studentenbeziehungen
und die Förderung der studentischen Mobilität,
7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
- § 25 SächsHSG
- Referat Öffentlichkeitsarbeit
- § 26 SächsHSG
- Referat Verwaltung
- § 27 SächsHSG
- Referat Verwaltung
- § 29 SächsHSG
- Referat Finanzen
Verteilung der Aufgaben im StuRa
Erfüllung der Aufgaben
Erfüllung ist ein rechtlicher Begriff. Daraus begründet sich auch der Anspruch zum Erheben von Semesterbeitrag.
Die Studentinnen- und Studentenschaft hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den StuRa, als ihr Organ, erfüllt werden.
Bei der Existenz von Fachschaften, als Teile der Studentinnen- und Studentenschaft, gilt das auch für alle einzelnen FSR. Dabei muss jeder FSR alle Aufgaben dezentral erfüllen.
Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.
Unterstützung
Unterstützung durch die Hochschule
Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG ist mindestens die Hochschule zur Unterstützung des StuRa, als dem zentralen Organ der Studentinnen- und Studentenschaft, verpflichtet.