Prüfungsergebnis: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. | Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. | ||
== | == [[Prüfungseinsicht]] == | ||
[[ | |||
== Zweitkorrektur == | == Zweitkorrektur == |
Version vom 16. Februar 2014, 13:59 Uhr
teilgenommen
bestanden
nicht bestanden
endgültig nicht bestanden
Eine Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, kurz e.n.b., wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen Prüfung eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer HTW Dresden nach dem Nichtbestehen der 2. W.. Eine Ausnahme bildet die Abschlussarbeit. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 und 4 der (Muster-)PO nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden und eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
Das führt zur Exmatrikulation bei Pflichtprüfung.
Prüfungseinsicht
Zweitkorrektur
Eine Zweitkorrektur einer Prüfung ist beim (zuständigen) Prüfungsausschuss zu beantragen.
Siehe auch
- Hauptartikel Prüfung