Beschluss zu Finanzen/Formular: Unterschied zwischen den Versionen
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== Zahlungsweise == | ==== Kontaktdaten ==== | ||
* "einmaliges" Erheben (und zentrales Ablegen) | |||
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oder anderes Stelle des StuRa | |||
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im Falle von Überweisung | im Falle von Überweisung | ||
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Es sollen keine Beträge (oder andere Detail) eingetragen werden. | |||
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Version vom 27. August 2014, 13:24 Uhr
Für jeden Beschluss zu Finanzen, also mit finanziellen Belangen, sollte es eine Formular geben.
Das Formular zum Finanzbeschluss sollte spätestens ab der Fassung des Beschlusses (dem zugestimmt wurde) erstellt werden.
Es gibt eine Vielzahl von Belangen, die zu finanziellen Vorgängen vermerkt werden sollten, gar vermerkt werden müssen.
Titel
- Ideen
- Umsetzung von Anträgen zu Finanzen
- Abrechnung zum Finanzbeschluss
- …
- Entscheidung
- …
Formales
eineindeutige Bezeichnung des Beschlusses
- Ideen
- fortlaufende Nummer der ABV
- eineindeutige Titel
- Entscheidung
- …
Kopie des Beschlusses
Im Falle des Mangels für die #eineindeutige Bezeichnung des Beschlusses bedarf es dem Anfügen einer Kopie des Antrages oder anderem entsprechenden Nachweises.
Betrag
unterscheide zwischen:
- absolut
- mit Schranken
- höchstens
- mindestens
- andere Reglung
- z.B. FO
- z.B. Reisekostenvergütung
- z.B. FO
- Betrag selbst
Antragsteller·in·
lediglich für Rückfragen zum Beschluss (Antrag)
Kontaktdaten
- "einmaliges" Erheben (und zentrales Ablegen)
zuständiges Referat
oder anderes Stelle des StuRa
Zahlungsweise
- Überweisung
- bar
- vielleicht gar zu begründen, da Zahlungen bargeldlos erfolgen sollen (gemäß … SäHO (oder so))
Empfänger·in·
- Name
- eineindeutig
Bankdaten
- "einmaliges" Erheben (und zentrales Ablegen)
im Falle von Überweisung
- IBAN
- (BIC)
- Inhaber·in·, im Falle einer Abweichung von Empfänger·in·
- Ist zu begründen (Abweichung Empfänger·in·).
Inhalte
Konten
gemäß Kontenplan
- Soll
- Haben
Es sollen keine Beträge (oder andere Detail) eingetragen werden.
Kostenstelle
Für die Zuordnung der Ausgaben (und Einnahmen) zu einem Posten in Haushaltsplan ist es wichtig, dass klar ist, zu welcher Kostenstelle (oder Kostenstellen) der Beschluss gehört.
Spätestens die Referatsleitung Finanzen muss im Zusammenhang mit der Buchführung (für den Jahresabschluss) entscheiden, welcher Stelle (welchem Posten) die Kosten "angelastet" werden.
Vorauszahlungen
- Siehe auch
Abrechnung
abschließende Abrechnung
allgemeine Anmerkungen
- Verfall des Anspruches gemäß § 32 Abs. 2 FO
- Es besteht eine zeitliche Bindung.
- Ausgaben verfallen, wenn das Ende des Haushaltsjahres erreicht ist.
- Ausgaben, deren Zweck nicht mehr fortdauert, verfallen.
- Es besteht eine zeitliche Bindung.
Prozess
- Antrag stellen