Vorauszahlung
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Eine Vorauszahlung wird auch als Vorschuss bezeichnet.
§ 36 FO[Bearbeiten]
Eine Vorauszahlung bedarf prinzipiell der Zustimmung durch die Referatsleitung Finanzen.
Wer später als 4 Werktage von dem gewünschten Zeitpunkt des Erhaltes einer Vorauszahlung dies ankündigt, kann keine Vorauszahlung mehr erhalten.
Grundsätzlich hat schon allein für die Vorauszahlung eine Abrechnung zur Verwendung nach spätestens 10 Werktagen zu erfolgen. Dies entfällt natürlich, wenn gesamtheitlich angerechnet wird und hierbei die Vorauszahlung Bestandteil ist. Davon darf mit Zustimmung der Referatsleitung Finanzen selbstverständlich abgewichen werden.