Beschluss zu Finanzen/Formular: Unterschied zwischen den Versionen

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== Inhalte ==
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=== Zweck ===
Siehe § 32 Abs. 1 [[FO]]
Soll das [[Referat Finanzen]] ([[Referatsleitung]] oder entsprechend durch Angestellte) "bestimmen" oder wer legt diese fest?


=== Konten ===
=== Konten ===

Version vom 27. August 2014, 15:40 Uhr

Für jeden Beschluss zu Finanzen, also mit finanziellen Belangen, sollte es eine Formular geben.

Das Formular zum Finanzbeschluss sollte spätestens ab der Fassung des Beschlusses (dem zugestimmt wurde) erstellt werden.

Es gibt eine Vielzahl von Belangen, die zu finanziellen Vorgängen vermerkt werden sollten, gar vermerkt werden müssen.

Titel

Ideen
  • Umsetzung von Anträgen zu Finanzen
  • Abrechnung zum Finanzbeschluss
Entscheidung

Formales

eineindeutige Bezeichnung des Beschlusses

Ideen
  • fortlaufende Nummer der ABV
  • eineindeutige Titel
Entscheidung

Kopie des Beschlusses

Im Falle des Mangels für die #eineindeutige Bezeichnung des Beschlusses bedarf es dem Anfügen einer Kopie des Antrages oder anderem entsprechenden Nachweises.

Betrag

unterscheide zwischen:

  • absolut
  • mit Schranken
    • höchstens
    • mindestens
  • andere Reglung
    z.B. FO
    z.B. Reisekostenvergütung
  • Betrag selbst

Antragsteller·in·

lediglich für Rückfragen zum Beschluss (Antrag)

Kontaktdaten

  • "einmaliges" Erheben (und zentrales Ablegen)

zuständiges Referat

oder anderes Stelle des StuRa

Zahlungsweise

  • Überweisung
  • bar
    vielleicht gar zu begründen, da Zahlungen bargeldlos erfolgen sollen (gemäß … SäHO (oder so))

Empfänger·in·

  • Name
  • eineindeutig

Bankdaten

  • "einmaliges" Erheben (und zentrales Ablegen)

im Falle von Überweisung

  • IBAN
  • (BIC)
  • Inhaber·in·, im Falle einer Abweichung von Empfänger·in·
    Ist zu begründen (Abweichung Empfänger·in·).

Inhalte

Zweck

Siehe § 32 Abs. 1 FO

Soll das Referat Finanzen (Referatsleitung oder entsprechend durch Angestellte) "bestimmen" oder wer legt diese fest?

Konten

gemäß Kontenplan

  • Soll
  • Haben

Es sollen keine Beträge (oder andere Detail) eingetragen werden.

Kostenstelle

Für die Zuordnung der Ausgaben (und Einnahmen) zu einem Posten in Haushaltsplan ist es wichtig, dass klar ist, zu welcher Kostenstelle (oder Kostenstellen) der Beschluss gehört.

Spätestens die Referatsleitung Finanzen muss im Zusammenhang mit der Buchführung (für den Jahresabschluss) entscheiden, welcher Stelle (welchem Posten) die Kosten "angelastet" werden.

Vorauszahlungen

Siehe auch

Vorauszahlung/Formular

Unter Vorauszahlung könnten alle Zahlungen gezählt werden, die vor der Endabrechnung an Empfänger·innen· gezahlt werden.

Abrechnung

abschließende Abrechnung

allgemeine Anmerkungen

  • Verfall des Anspruches gemäß § 32 Abs. 2 FO
    Es besteht eine zeitliche Bindung.
    • Ausgaben verfallen, wenn das Ende des Haushaltsjahres erreicht ist.
    • Ausgaben, deren Zweck nicht mehr fortdauert, verfallen.
  • Erwünschtes Verfahren zur Abrechnung
    Grundsätzlich soll für einen jeden Antrag eine gesamtheitliche Abrechnung erfolgen.
    In (möglichst begründeten) Ausnahmefällen muss davon abgewichen werden. Hierbei soll darauf geachtet werden, dass möglichst große Teile der Abrechnung zusammengefasst werden.

Prozess

  1. Antrag stellen
    ABV-foo beginnt
  2. Beschluss fassen
    1. ABV erstellt Beschluss.
    2. ABV setzt Referat Finanzen über alle Beschlüsse zu Finanzen in Kenntnis.
      ?!? ABV beginnt Formular auszufüllen? ?!?
      oder
      ?!? Referat Finanzen (Leitung oder Angestellte) beginnt das Ausfüllen im Fall des Abrufens von einer "aktiven" Person. (Mit aktive Person ist gemeint, wer das Referat Finanzen zur Abrechnung "auffordert".)?!?
    3. (Referat Finanzen entscheidet, ob eine Abrechnung notwendig ist.)
      • Es ist keine Abrechnung notwendig.
        Umsetzen!
      • Es ist eine Abrechnung notwendig.

Dokument

LaTeX

Siehe auch