Kommission: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(→‎Siehe auch: Übersicht der HTW-Kommissionen verlinkt)
Zeile 55: Zeile 55:
* [[Senatskommission Hochschulmarketing]]
* [[Senatskommission Hochschulmarketing]]
* [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]]
* [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]]
* [[Senatskommission IT-Service]]


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 6. Februar 2015, 05:49 Uhr

Eine Kommission ist eine Gruppe von Personen, die üblicher Weise für eine spezielle Aufgabe oder Aufgabengebiet eingesetzt wird.

Gemäß SächsHSG haben Kommissionen nur beratende Funktion, denn Kommissionen und Beauftragte dienen "nur" zur Vorbereitung der Entscheidungen von Organen.

Über die Zusammensetzung entscheidet das einsetzende Organ. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht Mitglied des Organes sein, die die Kommission eingesetzt. Das sollte im Übrigen der eigentliche Unterschied zu einem Ausschuss sein. Das wird jedoch an Hochschulen nicht übermäßig genau genommen.

Kommissionen könnten nach vorübergehenden und ständigen unterschieden werden.

An unser HTW Dresden wird es gelegentlich (leider oftmals bedenklich) "gelebt", dass Kommissionen entscheiden und dann sogar das Organ davon nicht einmal wirklich was erfährt (Etwa entschied die Senatskommission Hochschulmarketing alleine über die Durchführung einer fragwürdige und kritisierten Umfrage zur Qualität an unserer HTW Dresden.). Die Bereitstellung von Protokollen der Sitzungen erfolgt nahezu nie. Hierzu heißt es dann immer von Vorsitzenden (etwa dem Rektor im Senat), dass die Weitergabe "Aufgabe" der Vertretung der jeweiligen Mitgliedergruppe wäre. Absurd wird das Ganze insbesondere, wenn (wie beispielsweise in der "Senatskommission Grund- und Wahlordnung" durch die Vorsitzende Kanzlerin passiert) nicht einmal die Art der Öffentlichkeit klar ist.

allgemein

Zusammensetzungen

Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sollen sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.

Idealer Weise sollte es eine Mischung von

gefunden werden.

Weisungsgebundenheit

Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sind die Mitglieder nicht an Weisungen gebunden.

Bereitstellung von personenbezogenen Daten

Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 SächsHSG regelt die Datenschutzordnung der Hochschule welche Daten nach welchem Verfahren bearbeitet werden dürfen.

bestimmte Kommissionen

gemäß SächsHSG

besondere Kommissionen

Zur Vorbereitung der seiner Entscheidungen können bestimmt Organe, der Senat gemäß § 81 Absatz 3 Satz 2, das Rektorat gemäß § 83 Absatz 3 Satz 2 und die Fakultätsräte gemäß § 88 Absatz 4 Satz 5 SächsHSG, ihre Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

gemäß Grundordnung der Hochschule

gemäß anderer Ordnungen der Hochschule

weitere bekannte Kommissionen

Siehe auch