Kommission: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[Kommissionen | Kommission]] ist im allgemeinen eine Gruppe von Personen mit bestimmten Qualifikationen oder Befugnissen, die zur Erledigung ein bestimmten Auftrages eingesetzt wird.
[http://de.wikipedia.org/wiki/Kommission Kommissionen] ist eine Gruppe von Personen, die üblicher Weise für spezielle Aufgaben eingesetzt werden. Gemäß [[SächsHSG]] haben sie nur beratende Funktion und sind daher eher als [http://de.wikipedia.org/wiki/Ausschuss Ausschuss] zu betrachten.
 
Über die [[#Zusammensetzung | Zusammensetzung]] entscheidet das einsetzende Organ. Die Mitglieder der [[Kommissionen | Kommission]] müssen nicht Mitglied des Organes sein, die die [[Kommissionen | Kommission]] eingesetzt,
 
[[Kommissionen | Sie]] könnten nach vorübergehend und ständigen [[Kommissionen]] unterschieden werden.
 
== allgemein ==
 
=== Zusammensetzungen ===
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5943413120995&jlink=p53 § 53] Absatz 2 [[Gesetz_über_die_Hochschulen_im_Freistaat_Sachsen#§ 53 Mitwirkung | SächsHSG]] sollen sollen die [[Mitgliedergruppen]] nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.
 
Idealer Weise sollte es eine Mischung von
* Mitgliedern des Organes
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Interessenvertretung Interessenvertretungen] aller [[Mitgliedergruppen]]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Stakeholder Stakeholdern]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Sachverst%C3%A4ndiger Sachverständigen]
gefunden werden.
 
=== Weisungsgebundenheit ===
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5943413120995&jlink=p53 § 53] Absatz 2 [[Gesetz_über_die_Hochschulen_im_Freistaat_Sachsen#§ 53 Mitwirkung | SächsHSG]] sind die Mitglieder nicht an Weisungen gebunden.
 
=== Bereitstellung von personenbezogenen Daten ===
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5943413120995&jlink=p14 § 14] Absatz 3 Satz 2 [[Gesetz_über_die_Hochschulen_im_Freistaat_Sachsen#§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten | SächsHSG]] regelt die ''[[Datenschutzordnung HTW Dresden | Datenschutzordnung der Hochschule]]'' welche Daten nach welchem Verfahren bearbeitet werden dürfen.
 
== bestimmte [[Kommissionen]] ==
 
=== gemäß [[SächsHSG]] ===
* [[Studienkommissionen]]
* [[Prüfungskommissionen]]
* ''[[Habilitationskommissionen]]''
* [[Berufungskommissionen]]
* [[Findungskommissionen]]
* [[Auswahlkommissionen]]
 
=== besondere [[Kommissionen]] ===
Zur Vorbereitung der seiner Entscheidungen können bestimmt Organe, der [[Senat]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5943413120995&jlink=p81 § 81] Absatz 3 Satz 2, das [[Rektorat]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5943413120995&jlink=p83 § 83] Absatz 3 Satz 2 und die [[Fakultätsräte]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5943413120995&jlink=p88 § 88] Absatz 4 Satz 5 [[SächsHSG]], ihre [[Kommissionen]] und [[Beauftragte]] einsetzen.
 
* [[Senatskommissionen]]
* [[Rektoratskommissionen]]
* [[Fakultätsratskommissionen]]
 
=== gemäß [[Grundordnung HTW Dresden | Grundordnung der Hochschule]] ===
* [[Senatskommissionen]]
** [[Senatskommission Lehre und Studium]]
** [[Senatskommission Forschung und Entwicklung]]
 
=== gemäß anderer [[Ordnungen HTW Dresden | Ordnungen der Hochschule]] ===
* [[Wahlausschuss HTW Dresden | Wahlausschuss der Hochschule]]
* [[Bibliothekskommission HTW Dresden | Bibliothekskommission]]
 
=== weitere bekannte [[Kommissionen]] ===
* [[Senatskommission Hochschulmarketing]]
* [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]]


== rechtliche Grundlagen ==
* [[Gesetz_über_die_Hochschulen_im_Freistaat_Sachsen | SächsHSG]]
** [[Gesetz_über_die_Hochschulen_im_Freistaat_Sachsen#§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten | § 14 Verarbeitung personenbezogener Daten]]
** [[Gesetz_über_die_Hochschulen_im_Freistaat_Sachsen#§ 22 Rechte und Pflichten der Studenten | § 22 Rechte und Pflichten der Studenten]]
** [[Gesetz_über_die_Hochschulen_im_Freistaat_Sachsen#§ 53 Mitwirkung | § 53 Mitwirkung]]
[[Kategorie:Kommission]]
[[Kategorie:Kommission]]

Version vom 22. Mai 2010, 03:40 Uhr

Kommissionen ist eine Gruppe von Personen, die üblicher Weise für spezielle Aufgaben eingesetzt werden. Gemäß SächsHSG haben sie nur beratende Funktion und sind daher eher als Ausschuss zu betrachten.

Über die Zusammensetzung entscheidet das einsetzende Organ. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht Mitglied des Organes sein, die die Kommission eingesetzt,

Sie könnten nach vorübergehend und ständigen Kommissionen unterschieden werden.

allgemein

Zusammensetzungen

Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sollen sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.

Idealer Weise sollte es eine Mischung von

gefunden werden.

Weisungsgebundenheit

Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sind die Mitglieder nicht an Weisungen gebunden.

Bereitstellung von personenbezogenen Daten

Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 SächsHSG regelt die Datenschutzordnung der Hochschule welche Daten nach welchem Verfahren bearbeitet werden dürfen.

bestimmte Kommissionen

gemäß SächsHSG

besondere Kommissionen

Zur Vorbereitung der seiner Entscheidungen können bestimmt Organe, der Senat gemäß § 81 Absatz 3 Satz 2, das Rektorat gemäß § 83 Absatz 3 Satz 2 und die Fakultätsräte gemäß § 88 Absatz 4 Satz 5 SächsHSG, ihre Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

gemäß Grundordnung der Hochschule

gemäß anderer Ordnungen der Hochschule

weitere bekannte Kommissionen