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Gemäß [[SächsHSG]] dienen [[Kommissionen]] und [[Beauftragte]] zur Vorbereitung der Entscheidungen von [[Organe]]n. | |||
Über die [[#Zusammensetzung | Zusammensetzung]] entscheidet das einsetzende Organ. Die Mitglieder der [[Kommissionen | Kommission]] müssen nicht Mitglied des Organes sein, die die [[Kommissionen | Kommission]] eingesetzt, | Über die [[#Zusammensetzung | Zusammensetzung]] entscheidet das einsetzende Organ. Die Mitglieder der [[Kommissionen | Kommission]] müssen nicht Mitglied des Organes sein, die die [[Kommissionen | Kommission]] eingesetzt, |
Version vom 4. Juni 2010, 20:12 Uhr
Kommissionen ist eine Gruppe von Personen, die üblicher Weise für spezielle Aufgaben eingesetzt werden. Gemäß SächsHSG haben sie nur beratende Funktion und sind daher eher als Ausschuss zu betrachten.
Gemäß SächsHSG dienen Kommissionen und Beauftragte zur Vorbereitung der Entscheidungen von Organen.
Über die Zusammensetzung entscheidet das einsetzende Organ. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht Mitglied des Organes sein, die die Kommission eingesetzt,
Sie könnten nach vorübergehend und ständigen Kommissionen unterschieden werden.
allgemein
Zusammensetzungen
Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sollen sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.
Idealer Weise sollte es eine Mischung von
- Mitgliedern des Organes
- Interessenvertretungen aller Mitgliedergruppen
- Stakeholdern
- Sachverständigen
gefunden werden.
Weisungsgebundenheit
Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sind die Mitglieder nicht an Weisungen gebunden.
Bereitstellung von personenbezogenen Daten
Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 SächsHSG regelt die Datenschutzordnung der Hochschule welche Daten nach welchem Verfahren bearbeitet werden dürfen.
bestimmte Kommissionen
gemäß SächsHSG
- Studienkommissionen
- Prüfungskommissionen
- Habilitationskommissionen
- Berufungskommissionen
- Findungskommissionen
- Auswahlkommissionen
besondere Kommissionen
Zur Vorbereitung der seiner Entscheidungen können bestimmt Organe, der Senat gemäß § 81 Absatz 3 Satz 2, das Rektorat gemäß § 83 Absatz 3 Satz 2 und die Fakultätsräte gemäß § 88 Absatz 4 Satz 5 SächsHSG, ihre Kommissionen und Beauftragte einsetzen.