Anordnung einer Zahlung

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Anordnungen von Zahlungen sind zu unterzeichnende Eigenbelege für Auszahlungen. Hierbei ist

durch Unterschrift zu bestätigen. Dafür bedarf es der Unterschrift von

Richtigkeit

sachliche Richtigkeit

siehe auch § 70 A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 12. Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit VwV-SäHO

rechnerische Richtigkeit

siehe auch § 70 A. Kassenanordnungen Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen 15. Inhalt der Bescheinigung der rechnerische Richtigkeit VwV-SäHO

Siehe auch