Prüfungsergebnis

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teilgenommen

bestanden

nicht bestanden

endgültig nicht bestanden

Eine Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, kurz e.n.b., wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen Prüfung eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer HTW Dresden nach dem Nichtbestehen der 2. W.. Eine Ausnahme bildet die Abschlussarbeit. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 und 4 der (Muster-)PO nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden und eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

Das führt zur Exmatrikulation bei Pflichtprüfung.

Prüfungseinsicht

Siehe Prüfungseinsicht

Zweitkorrektur

Eine Zweitkorrektur einer Prüfung ist beim (zuständigen) Prüfungsausschuss zu beantragen.

Widerspruch

Bewertung

Erstmal vorab: Es gibt den berühmten "Bewertungsspielraum" für Prüferinnen und Prüfer.

Bewertungsmaßstab

Schwierigkeitsgrad

Ob Prüfungsgegenstände zu schwierig zum Lösen waren, können Prüferinnen und Prüfer erst in der Bewertung sehen.

Prüfende haben keinen Zwang, immer den selben Schwierigkeitsgrad bei Prüfungen anzuwenden. (Ja, das kann "ungerecht" erscheinen.) Wenn sie merken, dass eine Prüfung offensichtlich zu schwierig war, dann können sie immer noch den Bewertungsmaßstab für die Prüfung anpassen. Praktisch kann das in Form von der Punkteverteilung oder die Notenvergabe betreffen.

Studentinnen und Studenten haben kein Recht auf (ebenso) leichte Prüfungen, bezogen auf vorherig gestellte Prüfungen (etwa aus dem Vorjahr). Es ist einfach nicht justiziabel.

Durchfallquote

Die hohe Durchfallquote gibt jedoch Anlass, der Fragen nachzugehen, ob die Prüfer bei ihren Bewertungen den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe in ihre Erwägungen einbezogen habenNiehues Randnummer 383. (Im Übrigen ist Randnummer 387 auch noch interessant, aber ohne Rechtsprechung dazu nützt uns Studentinnen und Studenten die Ansicht von Niehues nichts.)

Prüfungsinhalt

Es gibt keinen Anspruch darauf, dass nur Fragen zum Skript gestellt werden. (Ja, das mag Einigen "ungerecht" erscheinen. Studieren ist eben kein stupides Aus­wen­dig­ler­nen.)

Wenn jedoch andere Prüfungsgegenstände Inhalt waren, als wie in der Modulbeschreibung erwähnt sind, lohnt sich eine Überprüfung.

Anpassung des Bewertungsmaßstabes

gemäß § 15 MusterSPO

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung