Fakultätsrat

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Die Fakultätsräte sind sachsenweit vorgeschriebene Organe der Fakultäten. Sie sind die Kollegialorgane der Fakultäten. Die Fakultätsräte beschäftigt sich gemäß § 88 SächsHSG mit:

  • Berufungen
  • Studien- und Prüfungsordnungen
  • Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
  • Evaluation
  • Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel
  • Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan
  • Zielvereinbarungen mit dem Rektorat und dem SMWK

Grundlage

Zusammensetzung

Die grundsätzliche Zusammensetzung der Fakultätsräte ergibt sich gemäß § 88 SächsHSG. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß § 15 Grundordnung HTW Dresden nach der Anzahl der Planstellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Zusammensetzungen der einzelnen Fakultätsräte

Größe der
Fakultät
(Hochschullehrer
Planstellen)
Anzahl der gewählten Vertreter
aus der Gruppe der
Summe Professoren Mitarbeiter Studenten
<= 15
Fakultät Gestaltung
6 + GB 4 1 1
16 - 30
Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur
Fakultät Elektrotechnik
Fakultät Geoinformation
Fakultät Landbau/Landespflege
Fakultät Wirtschaftswissenschaften
10 + GB 6 2 2
31 - 45
Fakultät Informatik/Mathematik
Fakultät Maschinenbau/Verfahrenstechnik
14 + GB 8 3 3
>45 20 + GB 11 4 5

Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten

Auf der Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Vertretung der Studentinnen und Studenten einen nach den beschränkten Möglichkeiten des SächsHSG ein guten Anteil der Stimmen. Der Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten liegt jedoch bei weniger als einem Viertel.