Nichtveranlagungsbescheinigung

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Der StuRa muss seine erwirtschaften Kapitalerträge nicht versteuern, da er eine Körperschaft im Sinne des § 44a Abs. 4 und Abs. 8 EStG ist. Dazu wird, auf Antrag, von der zuständigen Behörde eine Nichtveranlagungsbescheinigung, in der Regel für 3 Jahre, ausgestellt. Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt Dresden III.

aktueller Bescheid

Ordnungsnummer: 3203/000149025067 Gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2011

Siehe auch