Verfassung des Freistaates Sachsen
Hochschule[Bearbeiten]
Hinsichtlich Hochschulen und Studium sind etwa Artikel 21 (Freiheit der Kunst und Wissenschaft), Artikel 28 (Berufs- und Gewerbefreiheit), Artikel 29 (Bildungsfreiheit) und ... direkt betroffen.