StuRa:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument

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Entwurf zur Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms[Bearbeiten]

Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms[Bearbeiten]

der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences

vom

... 2011


Aufgrund von § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SächsGVBl. S. 900) vom 10. Dezember 2008, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, i. V. m. § 1 der Stipendienprogramm-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Ordnung als Satzung erlassen.

§ 1 Gegenstand, Zweck und Grundlage der Förderung[Bearbeiten]

  1. Diese Ordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes zur Schaf7fung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz-StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2204), und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung-StipV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.
  2. Zur Förderung besonders begabter Studienbewerber und Studierender, die jeweils hervorragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, werden von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden auf Antrag Stipendien im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms vergeben.

§ 2 Förderfähige Studierende und Studienbewerber[Bearbeiten]

  1. Das Stipendienprogramm richtet sich an besonders begabte und leistungsstarke
    1. Studienbewerber, die sich an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in das erste Fachsemester einschreiben wollen und die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen sowie an
    2. Studierende in Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen, die jeweils an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden immatrikuliert sind.
  2. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung gemäß § 1 Abs. 3 StipG oder § 4 Abs. 1 S. 1 StipG erhält; es sei denn, sie unterschreitet je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro.

§ 3 Ausschreibung[Bearbeiten]

  1. Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der Hochschule ausgeschrieben.
  2. Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebenenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchstzahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaffelten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hochschule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
  3. Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
    • Form der Bewerbung und Stelle für die Einreichung,
    • vom Bewerber beizubringende Unterlagen,
    • Bewerbungsfrist und Ablauf des Auswahlverfahrens sowie
    • Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.

§ 4 Bewerbungsverfahren[Bearbeiten]

  1. Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
  2. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
  3. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Tabellarischer Lebenslauf,
    2. Motivationsschreiben, in dem auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung sowie besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände dargestellt sind,
    3. bei Studienbewerbern und Bewerbern im ersten und zweiten Fachsemester das Abiturzeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis (in Kopie), bei ausländischen Zeugnissen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache,
    4. Immatrikulationsbescheinigung, bei Studienanfängern der Zulassungsbescheid in Kopie,
    5. für Bewerber im Masterstudiengang zusätzlich das Bachelorzeugnis,
    6. Nachweis über bisherige Leistungen im Studium,
    7. Nachweis über sonstige Fähigkeiten und Leistungen (in Kopie),
    8. Erklärung darüber, ob/in welcher Höhe ein anderes Stipendium bezogen wird,
    9. Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren.

§ 5 Verteilungsschlüssel[Bearbeiten]

  1. Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.
  2. Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.
  3. Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben.

§ 6 Auswahlkommission[Bearbeiten]

  1. Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Auswahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden unbefristet berufen.
  2. Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studentische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom jeweiligen Dekan benannt.
  3. Die Auswahlkommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.

§ 7 Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid[Bearbeiten]

  1. Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
  2. Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat über die Gewährung der Stipendien.
  3. Die Benachrichtigung über die Stipendienbewilligung erfolgt durch Bescheid. Im Bewilligungsbescheid werden die Art und der Zeitpunkt der Leistungsnachweise festgelegt, die der Stipendiat erbringen muss, damit das Stipendium gemäß § 9 Abs. 2 weiter gewährt werden kann.
  4. Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen ist und die Stipendiaten informiert worden sind.

§ 8 Auswahlkriterien[Bearbeiten]

  1. Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachsemester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
    1. bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
    2. bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
    Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere berücksichtigt werden
    1. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,
    2. außerschulisches und gesellschaftliches Engagement,
    3. besondere persönliche oder familiäre Umstände.
  2. Über die Leistung und Begabung der immatrikulierten Studierenden in Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
    1. Durchschnitt aller bis zum Tag der Bewerbung vorliegenden Noten. Dabei sollen in der Regel nach den ECTS-Punkten gewichtete Noten abgeschlossener Module zugrunde gelegt werden; insbesondere für Studierende in frühen Semestern können auch die Ergebnisse einzelner Prüfungen herangezogen werden,
    2. Zahl der bis zum Tag der Bewerbung erworbenen ECTS-Punkte unter Berücksichtigung des empfohlenen Studienablaufs im Studienablaufplan der Studienordnung,
    3. Bei Studierenden in Bachelor- und Diplomstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
    4. Bei Studierenden in Masterstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Dauer und die Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
    Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpolitisches Engagement berücksichtigt werden.

§ 9 Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf[Bearbeiten]

  1. Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hiervon kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden, wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipendium höher als 150 Euro ist.
  2. Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
  3. Die gesamte Förderdauer wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Semestern bewilligt.
  4. Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums wird das Stipendium in gleicher Höhe fortgezahlt.
  5. Für die Beurlaubung, die Beendigung und den Widerruf des Stipendiums gelten die Regelungen des StipG.

§ 10 Leistungsüberprüfung[Bearbeiten]

  1. Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden.
  2. Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.

§ 11 Mitwirkungspflichten[Bearbeiten]

  1. Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.
  2. Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
  3. Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.

§ 12 Inkrafttreten[Bearbeiten]

Die Ordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat am XX.XX.2011 beschlossen und tritt zum XX.XX.2011 in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom XX.XX.2011.

Dresden, den XX.XX.2011


Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel

Rektor